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Menschen gewährt. Die Pflicht des Volks, dem Herrscher zu
gehorchen und ihn gegen äußere und innere Feinde zu schützen,
findet ihre rechtliche Begründung nicht in einem Verhältnisse
jedes einzelnen Unterthanen zu einer bestimmten Persönlichkeit
oder Familie, sondern ausschließlich in dem Verhältnisse des
einzelnen zur Staatsgewalt, in der Nothwendigkeit, sie unge-
schwächt und in ununterbrochener Thätigkeit zu erhalten, weil
sie die Lebenskraft des staatlichen Organismus ist und somit
von ihrem Bestande die Existenz des Staats und damit die
Möglichkeit eines menschenwürdigen Daseins abhängt.
Wohl gibt es ein sittliches, durch die Geschichte geweihtes
Band, das den Unterthanen nicht mit dem derzeitigen Reprä-
sentanten der Staatsgewalt als solchem allein, sondern mit
einem bestimmten Fürsten, einer bestimmten Dynastie verknüpft,
und überall da, wo rie Erbmonarchie in langer ununter-
brochener Folge besteht, wo, soweit die Erinnerung der Men-
schen reicht, kein anderer als der berufene Thronfolger die
Krone getragen, sollte und könnte ein solches Verhältniß als
die kostbarste Frucht des unerschütterten Legitimitätsprincips sich
entwickeln. Aber da, wo die Legitimität diese sittliche Wirkung
nicht gehabt, läßt sie sich auch nicht als Rechtspflicht fordern.
So ist die Legitimität denn keineswegs wirkungslos, weil
sie, vom Besitze der Staatsgewalt getrennt, keine rechtlichen
Wirkungen hat: sie ist die natürliche Basis eines Treuever-
hältnisses, welches das Volk mit seinem legitimen Fürsten selbst
dann noch verbindet, wenn Eroberung oder Usurpation das
rechtliche Band zwischen beiden bereits gewaltsam zerrissen.
Druc von F. A. Brockgaus in veipiig.