Full text: Das Legitimitätsprincip.

VII 
geschlechter entgegenstehen, ohne auch derjenigen unter den 
vorhandenen Souveränen zu gedenken, denen noch jetzt die 
Anerkennung des vertriebenen Herrscherhauses oder des unter- 
worfenen Volks fehlt. 
Ebenso wenig gibt das Völkerrecht eine sichere Entschei- 
dung der Frage. « 
Theilweise begnügt es sich mit der dürren Annahme 
eines durch die Eroberung, Besitzentsetzung, gewonnenen Rechts, 
ohne auch nur den Versuch zu machen, diese Annahme zu 
rechtfertigen. Theilweise aber hält auch das Völkerrecht noch 
immer den alten Legitimitätsbegriff aufrecht, mit welchem die 
trotzdem gleichzeitig aufgestellte Behauptung, eine Eroberung 
oder sonstige auf keinen bestimmten Rechtstitel gestützte Besitz- 
ergreifung könne auch eine rechtliche oder zwar thatsächliche, 
aber einer schnellen Umwandlung in wirkliches Recht fähige 
Basis der Herrschaft sein, schlechterdings unvereinbar ist. 
Somit erscheint die Frage noch ungelöst, wodurch sich 
der Bestand derjenigen unter den gegenwärtigen Dynastien 
erkläre, welche ihre Herrschaft in deren jetzigem Machtumfange 
im Widerspruche mit den berechtigten Ansprüchen eines andern 
Fürstenhauses erworben haben. 
Dem Versuche, eine ausreichende Antwort zu geben, ist 
die nachstehende Schrift gewidmet. 
Hierbei mußte es unerlaßlich erscheinen, die seit dem 
Wiener Congresse so oft und trotz aller Verschiedenheit im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.