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geschlechter entgegenstehen, ohne auch derjenigen unter den
vorhandenen Souveränen zu gedenken, denen noch jetzt die
Anerkennung des vertriebenen Herrscherhauses oder des unter-
worfenen Volks fehlt.
Ebenso wenig gibt das Völkerrecht eine sichere Entschei-
dung der Frage. «
Theilweise begnügt es sich mit der dürren Annahme
eines durch die Eroberung, Besitzentsetzung, gewonnenen Rechts,
ohne auch nur den Versuch zu machen, diese Annahme zu
rechtfertigen. Theilweise aber hält auch das Völkerrecht noch
immer den alten Legitimitätsbegriff aufrecht, mit welchem die
trotzdem gleichzeitig aufgestellte Behauptung, eine Eroberung
oder sonstige auf keinen bestimmten Rechtstitel gestützte Besitz-
ergreifung könne auch eine rechtliche oder zwar thatsächliche,
aber einer schnellen Umwandlung in wirkliches Recht fähige
Basis der Herrschaft sein, schlechterdings unvereinbar ist.
Somit erscheint die Frage noch ungelöst, wodurch sich
der Bestand derjenigen unter den gegenwärtigen Dynastien
erkläre, welche ihre Herrschaft in deren jetzigem Machtumfange
im Widerspruche mit den berechtigten Ansprüchen eines andern
Fürstenhauses erworben haben.
Dem Versuche, eine ausreichende Antwort zu geben, ist
die nachstehende Schrift gewidmet.
Hierbei mußte es unerlaßlich erscheinen, die seit dem
Wiener Congresse so oft und trotz aller Verschiedenheit im