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ganzen Actenstückes das Versprechen der gegenseitigen Hülfe-
leistung bei jeder Gelegenheit und an jedem Orte, während
die übrigen Bestimmungen des Vertrags nur Principien
und noch dazu der unklarsten vagsten Art über die künftige
Beherrschung des internationalen und politischen Lebens durch
Vorschriften des Christenthums enthalten. Dann aber wird
die Heilige Allianz ganz unter denselben Umständen ge-
schlossen, unter deren Eindruck schon Talletrand ein Garantie-
bündniß, Nesselrode die Herstellung eines auf Gleichheit der
politischen und religiösen Anschauungen ruhenden Verhältnisses
zwischen den europäischen Großmächten befürweortet hatten.
Endlich lehrt uns auch der kurze Zeit nach der Stiftung der
Heiligen Allianz zwischen Oesterreich, England, Preußen und
Rußland abgeschlossene Allianztractat vom 20. Nov. 1815,
wie angelegentlich die europäische Diplomatie sich damals
mit der Garantie eines dauerhaften Friedens beschäftigte.
In diesem Vertrag versprechen sich die contrahirenden Groß-
mächte nämlich nicht nur gegenseitig die Aufrechthaltung des
an demselben Tage abgeschlossenen zweiten Pariser Friedens 1),
sondern fassen auch die Möglichkeit einer abermaligen, wenn-
gleich vielleicht in andern Formen zu Tage tretenden revolu-
tionären Erhebung Frankreichs ins Auge und machen sich un-
ter feierlicher Anerkennung ihrer Pflicht, in solchen Verhält-
nissen über die Ruhe und die Interessen ihrer Völker mit
verdoppelter Sorgfalt zu wachen, für diesen Fall verbindlich,
alle zur Sicherheit ihrer eigenen Staaten und zur allgemeinen
Ruhe Europas nothwendigen Maßregeln untereinander und
1) Traité Talliauce ögné à Paris le 20 Nov. 1815, Art. 1
(Ch. de Martens, a. a. O., III, 240 fg.).