54
so dauerhafter sei, als sie sich nicht auf irgendein isolirtes In-
teresse, auf irgendeine momentane Combination bezöge, nur
den einen Zweck habe: die Erhaltung des allgemeinen Frie-
dens, gegründet auf die religiöse Achtung sowol vor den in
den Verträgen enthaltenen Verpflichtungen, als auch ver der
Gesammtheit aller der Rechte, welche aus ihnen ernt-
sprängen. 1) Auch in der zur Mittheilung an alle europäi-
schen Höfe bestimmten?) Declaration 5) der ebengedachten Re-
solutionen wird als Zweck der innigen Vereinigung der zu
Aachen versammelten Mächte die Erhaltung des Friedens,
die strengste Beobachtung der Principien des Völkerrechts und
die Gewährleistung der Vereinbarungen, welche den Frieden
begründet und befestigt haben, bezeichnet.
Die hier mit vollkommenem Bewußtsein errichtete Col-
lectivgarantie der durch die Wiener Verträge festgestellten
europäischen Verhältnisse wurde sogar durch die, wie wir sahen,
einem frühern Vertrage entnommene Bestimmung, daß von
nun an auf Zusammenkünften der Souveräne, beziehentlich
ihrer Bevollmächtigten, die gemeinsamen, den Zweck der Hei-
ligen Allianz betreffenden Angelegenheiten berathen und er-
ledigt werden sollten ), zu einer Art von Staatenbund
erhoben. Wie sehr man auch die Einrichtung und Competenz
der Congresse einschränkte, um bei den übrigen europäischen
Souveränen nicht den schon bei dem Abschlusse der Heiligen
1) Protocole signé à Aix-la-Chapelle le 15 Nov. 1818, Art. 1, 2
(Meyer, Staatsacten, I, 275).
2) Ebendas., Art. 5.
2) Meyer, Staatsacten, I, 276.
4) Protokoll vom 15. Nov. 1818, Art. 4. Declaration von dem-
selben Tage.