Full text: Das Legitimitätsprincip.

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vereinbart worden, die alle die verschiedenen Einflüsse wider- 
spiegelt, welche damals die landläufige constitutionelle Doctrin, 
die Lehren der Französischen Revolution und die wirkliche 
Kenntniß der englischen Verfassung auszuüben vermochten: da 
gab es erbliche und geistliche Pairs, ein Unterhaus, das Ver- 
sprechen einer der englischen nachgebildeten Jury und Habeas- 
Corpus-Acte, sowie Bestimmungen über die Wahl der Ge- 
meinen, welche durchaus den einschlagenden Sätzen des eng- 
lischen Staatsrechts entsprachen; daneben aber wird die unter- 
schiedslese Gleichheit aller Bürger verkündigt, die Aufhebung 
der Fideicommisse ausgesprochen und die Staatsgewalt in dreie 
Gewalten zerrissen, deren jede einem besondern von den beiden 
andern unabhängigen Factor zugewiesen wird. Hatte hier ein 
von der Lehre eines abstracten Constitutionalismus und den 
Grundsätzen der heimatlichen Verfassung ebenso wie von der 
Nothwendigkeit einer Anlehnung an die vorhandenen staatlichen 
Zustände durchdrungener Politiker jedem dieser Standpunkte 
gerecht werden wollen und infolge dessen eine Verfassung 
veranlaßt, die alle Farben ihres Zeitalters, aber nur an 
wenigen Stellen die abgeblaßte Farbe ihres Landes trug, 
eine noch seltsamere Mischung der verschiedenartigsten Sätze 
stellte die so berühmt gewordene spanische Cortesver- 
fassung (vom 19. März 1812) dar 1): halb unbewußt hat 
ein politisch unreifes Volk in ihr den geradezu widersinnigen 
Versuch verewigt, eine moderne Doctrin mit einer langjährigen 
Geschichte, die Freiheit mit dem Glaubenszwange, die Volks- 
souveränetät mit dem Königthum zu versöhnen.:) So hatte 
schließlich auch ein abgelegenes, freiheitsliebendes Volk, die 
1) Pölitz, Europäische Verfassungen, II, 263. 
*„) Vgl. H. Baumgarten, Geschichte Spaniens, I, 522 fg., 530 fg. 
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 5
	        
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