Full text: Das Legitimitätsprincip.

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bildeten Volksvertretung berathen und dann vom Monarchen 
gebilligt worden waren, als Verträge zwischen diesem und 
dem Volke auffaßte, in denen das souveräne Volk sich mit 
dem Fürsten über die Handhabung der Souveränetät aus- 
einandergesetzt habe. Es war nur eine Folge dieser An- 
schauung, wenn man die von dem Monarchen einfeitig 
gegebene Verfassung auch dann für rechtlich unverbindlich 
erklärte, wenn er zur Zeit noch der einzige Faector der Ge- 
setzgebung gewesen. Aber auch wo man sich scheute, diese 
Principien offen zu vertreten, oder wo man nicht im Stande 
war, ihre Anerkennung in der neugeschaffenen Verfassung zu 
bewirken, blieb die Lehre von der Gewaltentheilung be- 
stehen, welche die Einheit der Staatsgewalt in begriffswidriger 
Weise vernichtete und die Verfassungsform aufhob, welche 
man durch den Constitutionalismus doch nur weiter fort- 
bilden wollte. Denn nicht überall war man unklar genug, 
um neben die drei Gewalten, in welche Montesquien die 
Staatsgewalt zerlegt hatte, noch eine vierte von der voll- 
ziehenden Gewalt unterschiedene, die königliche oder ver- 
mittelnde 1) zu setzen, welche, obgleich oder gerade weil sie 
eine vollständig neutrale sein sollte, das ganze Verfassungs- 
recht ununterbrochen gefährdete und trotz der verfassungs- 
mäßigen Theilung der Gewalten in Wahrheit eine Vereinigung 
derselben in der Hand des Königs herbeiführen mußte. 
Man hätte freilich nicht vergessen sollen, daß, so groß 
und so gefährlich die Irrthümer der allerorten gepredigten 
1) Benj. Constant, Cours de politique constitutionnelle, Chap. I, 
Nro. I. Developpements, Chap. II. Portugiesische Verfassungsurkunde 
vom 19. April 1826, Art. 71— 74 (Pölitz, Européische Verfassungen, 
II, 331).
	        
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