Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

94 Vierter Abschnitt. 
zum G.V.G. für alle Fälle anerkannt; sie wird auch in der 
Praxis nicht bezweifelt und folgt aus dem oben 8. 16 er- 
örterten Aufsichtsrechte des Senates. Eine allgemeine Regelung 
hat, abgesehen von besonderen Gesetzen, das Recht der Be- 
schwerde nur in den Fällen gefunden, die in dem Gesetz, die 
Straf befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden des Staates 
und der Stadtgemeinde Lübeck, sowie das Verfahren vor den- 
selben und die Beschwerden in Verwaltungssachen betreffend, 
vom 16. Juni 1879 geregelt sind. Für diese Fälle bestimmt $ 15 
des Gesetzes, daß die Beschwerde binnen einer Notfrist von 
zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Entscheidung 
bei derjenigen Behörde, die sie erlassen hat, schriftlich an- 
zubringen ist; einer besonderen Einlegung der Beschwerde 
bedarf es nicht. Bei Versäumung der Frist ist die Beschwerde 
ohne weiteres von der Behörde zurückzuweisen, doch kann 
der Beschwerdeführer binnen einer Woche die Entscheidung 
des Senates anrufen. Ist die Frist gewahrt, so ist die Be- 
schwerde, falls ihr nicht von der hierzu in allen Fällen be- 
rechtisten Behörde abgeholfen wird, von letzterer binnen zwei 
Wochen mit einem begleitenden Berichte dem Senate vor- 
zulegen. Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende 
Wirkung. Abgesehen von diesen in dem Gesetze vom 16. Juni 
1879 geordneten Fällen und abgesehen von besonderen Vor- 
schriften dagegen ist die Beschwerde an keine Frist gebunden 
und unterliegt keinerlei Formzwang: sobald der Wunsch nach 
einer Nachprüfung durch den Senat erkennbar wird, hat diese 
zu erfolgen. 
In bezug auf die gerichtliche Nachprüfung von Maßregeln 
der Verwaltungsbehörden ist zu unterscheiden zwischen dem 
durch die ordentlichen Gerichte und dem durch Verwaltungs- 
gerichte gewährleisteten Schutz. Ein allgemeines Verwaltungs- 
streitverfahren gibt es in Lübeck ebensowenig wie in Bremen 
und Hamburg *). Nur für einzelne Gegenstände ist, zum Teil 
in Nachgehung der Anforderungen der Reichsgesetzgebung, 
eine Art von Verwaltungsgerichtshöfen eingerichtet worden. 
So vor allem die Rekursbehörde in Gewerbesachen, die die 
*) Die in dieser Richtung eingeleiteten Verhandlungen 
sind noch nicht abgeschlossen.
	        
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