Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Funktionen des Staates. 97 
Wenn auch im allgemeinen die Aufgaben und Organe 
der Rechtsprechung von denen der Verwaltung scharf ge- 
schieden sind, so können doch einzelne, an sich zu den Auf- 
gaben der ordentlichen Gerichte gehörende Gegenstände den 
Verwaltungsbehörden zur, wenigstens vorläufigen, Erledigung 
überwiesen werden. Auf dem Gebiete des Zivilrechts gehört 
hierher aus dem Landesrecht*) das polizeiliche Vergleichs 
verfahren nach der Gesindeordnung vom 19. Juli 1899: nach 
8 57 daselbst kann, wenn Streit zwischen der Dienstherrschaft 
und dem Dienstboten entsteht, auf Antrag einer Partei das 
Polizeiamt eine gütliche Erledigung des Streites versuchen; 
auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des etwaigen 
Vergleiches findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. 
Ferner die Tätigkeit des Polizeiamtes bei dem Verfahren zur 
Verfolgung der Ansprüche auf Ersatz von Jagdschaden oder 
Wildschaden: nach $ 73 des Jagdgesetzes vom 28. Februar 
1900 muß, bevor der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten 
zulässig ist, ein polizeiliches Verfahren nach näherer Be- 
stimmung des Jagdgesetzes stattfinden**). Wichtiger sind die 
Befugnisse der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der 
Straffestsetzung. Nach den $$ 453 und 459 der Str.P.O. ist 
die Landesgesetzgebung befugt, die Polizei- und Verwaltungs- 
behörden zur Festsetzung von Strafen in den dort näher be- 
zeichneten Grenzen zu ermächtigen. Von diesem Vorbehalt 
hat auch Lübeck Gebrauch gemacht und sowohl durch die 
88 1 und 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1879 über die Straf- 
befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw., wie 
durch die 8$ 10 und 11 des Ausführungsgesetzes zur Straf- 
prozeßordnung vom 19. Juli 1899 das Polizeiamt und die zur 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle zuständigen Be- 
hörden zum Erlaß von Strafverfügungen und Strafbescheiden 
nach Maßgabe der $$ 453 und 499 der Str.P.O. im vollen 
danach zulässigen Umfange ermächtigt. Gegen Strafverfügungen 
des Polizeiamtes findet keine Beschwerde an den Senat statt, 
vielmehr steht dem Betroffenen nur der Antrag auf gericht- 
  
*) Reichsgesetzliche Vorschriften in 3 75 der Gewerbe- 
ordnung und in $ 130 der Seemannsordnung. 
**) Vgl. auch $ 82 der Bauordnung vom 25. Mai 1909. 
Brückner, Lübeck. {
	        
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