Die Funktionen des Staates. 97
Wenn auch im allgemeinen die Aufgaben und Organe
der Rechtsprechung von denen der Verwaltung scharf ge-
schieden sind, so können doch einzelne, an sich zu den Auf-
gaben der ordentlichen Gerichte gehörende Gegenstände den
Verwaltungsbehörden zur, wenigstens vorläufigen, Erledigung
überwiesen werden. Auf dem Gebiete des Zivilrechts gehört
hierher aus dem Landesrecht*) das polizeiliche Vergleichs
verfahren nach der Gesindeordnung vom 19. Juli 1899: nach
8 57 daselbst kann, wenn Streit zwischen der Dienstherrschaft
und dem Dienstboten entsteht, auf Antrag einer Partei das
Polizeiamt eine gütliche Erledigung des Streites versuchen;
auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des etwaigen
Vergleiches findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
Ferner die Tätigkeit des Polizeiamtes bei dem Verfahren zur
Verfolgung der Ansprüche auf Ersatz von Jagdschaden oder
Wildschaden: nach $ 73 des Jagdgesetzes vom 28. Februar
1900 muß, bevor der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
zulässig ist, ein polizeiliches Verfahren nach näherer Be-
stimmung des Jagdgesetzes stattfinden**). Wichtiger sind die
Befugnisse der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der
Straffestsetzung. Nach den $$ 453 und 459 der Str.P.O. ist
die Landesgesetzgebung befugt, die Polizei- und Verwaltungs-
behörden zur Festsetzung von Strafen in den dort näher be-
zeichneten Grenzen zu ermächtigen. Von diesem Vorbehalt
hat auch Lübeck Gebrauch gemacht und sowohl durch die
88 1 und 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1879 über die Straf-
befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw., wie
durch die 8$ 10 und 11 des Ausführungsgesetzes zur Straf-
prozeßordnung vom 19. Juli 1899 das Polizeiamt und die zur
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle zuständigen Be-
hörden zum Erlaß von Strafverfügungen und Strafbescheiden
nach Maßgabe der $$ 453 und 499 der Str.P.O. im vollen
danach zulässigen Umfange ermächtigt. Gegen Strafverfügungen
des Polizeiamtes findet keine Beschwerde an den Senat statt,
vielmehr steht dem Betroffenen nur der Antrag auf gericht-
*) Reichsgesetzliche Vorschriften in 3 75 der Gewerbe-
ordnung und in $ 130 der Seemannsordnung.
**) Vgl. auch $ 82 der Bauordnung vom 25. Mai 1909.
Brückner, Lübeck. {