Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Funktionen des Staates. 99 
ordnung auszufertigenden Anweisung durch die Gerichtsvoll- 
zieher gegen den Verpflichteten zur Vollstreckung bringen. 
Gegen die in Gemäßheit dieser Vorschriften erlassenen Ver- 
fügungen ist, vorbehältlich der zur Entscheidung der Gerichte 
stehenden etwaigen zivilrechtlichen Folgen, soweit nicht durch 
die Reichsgesetze ein besonderes Rekursverfahren angeordnet 
ist, lediglich die Beschwerdeführung beim Senate zulässig. 
Zur Feststellung des Tatbestandes können die Polizei- und 
Verwaltungsbehörden Ermittlungen jeder Art, mit Ausnahme 
eidlicher Vernehmungen, anstellen; zum Zwecke von Ver- 
nehmungen können Vorladungen unter Androhung von Geld- 
strafen bis zu 30 Mk. erlassen werden. Zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung in den Sitzungen, die dem Vorsitzenden obliegt, 
haben die einzelnen Behörden die durch die 8$ 178—181 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes den Gerichten beigelegten Befug- 
nisse, auch können sie denjenigen, der sich in einer an die 
Behörde gerichteten Eingabe ungebührliche Äußerungen er- 
laubt, in Ordnungsstrafen bis zu 30 Mk. nehmen. Auch gegen 
die Verhängung der Strafen ist lediglich Beschwerde beim 
Senate zulässig. Die einzelnen Behörden durch besondere 
Gesetze übertragenen weitergehenden Befugnisse*) bleiben 
unberührt. Zustellungen und Ladungen erfolgen nach $ 10 
durch die Beamten der zuständigen Behörde nach näherer 
Anordnung der $$ 1—5 des Nachtrages vom 16. Februar 1880: 
Das Schriftstück wird mit dem unterschriebenen Vermerk: 
„Zugestellt den (Datum)“ versehen; über die erfolste Zu- 
stellung wird der Behörde zu den Akten berichtet. Die Voll- 
streckung der von den Behörden festgesetzen Ordnungsstrafen, 
Verfügungen und Strafbescheide erfolgt durch die Behörden 
nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent- 
weder im Verwaltungswege oder durch die Gerichtsvollzieher. 
Die Umwandlung von Geld- in Haftstrafen und die Voll- 
streckung der letzteren erfolgt durch die Polizeibehörden. 
Für die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege gilt das 
Gesetz vom 20. März 1899. Im Verwaltungswege werden nach 
*) Vgl. z. B. die 3 und 8 der Verordnung, betreffend das 
Feuerlöschwesen der Stadt Lübeck, vom 29. Juni 1898, und 
8 83 Nr. 3 der Bauordnung vom 25. Mai 1903. 
7 F-
	        
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