Einzelne Zweige der Verwaltung. 101
Fünfter Abschnitt.
Einzelne Zweige der Verwaltung.
Erstes Kapitel.
8 29.
Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen,
Zollwesen.
Die Vertretung des Staates nach außen steht, wie oben
S. 15 ausgeführt ist, dem Senate zu. Er bildet aus seiner
Mitte eine Kommission für Reichs- und auswärtige Angelegen-
heiten. Über die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen zu
anderen Staaten, für die jetzt in erster Linie die Vorschriften
der Reichsgesetzgebung maßgebend sind, ist das Erforderliche
bereits oben S. 7 bemerkt worden.
Für das Militärwesen gelten ebenfalls in erster Reihe die
reichsgesetzlichen Bestimmungen. Seine Verwaltung ist nach
näherer Maßgabe der Militärkonventionen vom 3. Mai und
27. Juni 1867 *) von Preußen übernommen worden. Unberührt
geblieben sind nach $ 4 der letzteren unter anderem die Ehren-
rechte des Senates und seine freie Verfügung in betreff der
Verwendung der Garnison für den inneren Dienst (Wachen,
Posten, Hilfeleistung zu polizeilichen Zwecken)**), dem-
entsprechend werden militärische Posten zur Bewachung des
Marstallgefängnisses und des Werk- und Zuchthauses zu
St. Annen gestellt ***). Die lübeckischen Wehrpflichtigen, die
*) Bekanntmachung, betreffend die mit der königlich
preußischen Regierung abgeschlossenen Militärkonventionen,
vom 27. Juli 1867.
**) Vgl. hierzu Art. 66 Abs. 2 der Reichsverfassung.
***) Kin Antrag des Senates auf Beschränkung der Ver-
wendung der Truppen für diesen Dienst vom 11. Juli 1906 ist
von der Bürgerschaft am 17. Dezember 1906 abgelehnt worden.
Über den Waffengebrauch von seiten des Militärs trifft eine
Verordnung vom 18. September 1867 Bestimmung; über die