Einzelne Zweige der Verwaltung. 119
genommenen Mängel durch die Beteiligten zu bewirken, hat
er die Angelegenheit der Behörde anzuzeigen. Das Gesetz
enthält ferner eine Reihe von Vorschriften gesundheitspolizei-
licher Natur über die Beschaffenheit und Benutzung von Wohn-
räumen und regelt, unbeschadet der Zuständigkeit des Polizei-
und Medizinalamtes, die der Behörde gegenüber Verletzungen
dieser Vorschriften zustehenden Befugnisse.
Das Feuerlöschwesen in der Stadt ist durch Verordnung
vom 29. Juni 1898 geregelt. Seine sachliche Verwaltung wird
nach dem Rat- und Bürgerschluß vom 23. Mai 1898 von de
Behörde für das Feuerlöschwesen wahrgenommen, die aus dem
Polizeiherrn, einem zweiten Mitgliede des Senates und vier
bürgerlichen Deputierten besteht. Die Feuerwehr untersteht
der Aufsicht, Leitung und Disziplin des Polizeiamtes; sie be-
steht aus der Berufsfeuerwehr und den Hilfsmannschaften, den
Straßenreinigern. Als Branddirektor fungiert der Baupolizei-
inspektor. Die Kosten werden von der Verwaltungsbehörde
für städtische Gemeindeanstalten getragen (oben S. 65). Das
Feuerlöschwesen in den Landbezirken steht nach der Ver-
ordnung vom 28. Januar 1903 unter der Oberaufsicht und
Leitung des Polizeiamtes. In jedem Gemeindebezirke ist eine
Feuerwehr zu bilden; benachbarte Ortschaften können zu
Feuerlöschbezirken vereinigt werden.
Außer dem Polizeiamte ist die einzige wichtigere Verwal-
tungsbehörde, in der keine bürgerlichen Deputierten mitwirken,
das Stadt- und Landamt. Es besteht aus drei Senatoren,
unter denen sich mindestens ein Rechtsgelehrter befinden muß,
und ist im Jahre 1871 aus einer Vereinigung zweier selb-
ständiger Behörden, des Stadtamtes und des Landamtes, her-
vorgegangen, eine Vereinigung, die zweckmäßig erschien, haupt-
sächlich weil der Umfang der sich früher auf wichtige Gebiete
der Verwaltung in den Landbezirken erstreckenden Tätigkeit
des J,andamtes infolge anderweitiger Regelung eines großen
Teiles dieser Gegenstände mehr und mehr zurückgegangen
war. Dieser Umstand hat mit anderen, hier nicht zu erörtern-
den, die Zuständigkeit des Stadt- und Jaandamtes beeinflußt,
so daß diese sich nicht mit einem zusammenfassenden Worte
kennzeichnen läßt, sondern, eine Reihe von Gegenständen um-
faßt, die zum Teil weit auseinanderliegen.