Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 119 
genommenen Mängel durch die Beteiligten zu bewirken, hat 
er die Angelegenheit der Behörde anzuzeigen. Das Gesetz 
enthält ferner eine Reihe von Vorschriften gesundheitspolizei- 
licher Natur über die Beschaffenheit und Benutzung von Wohn- 
räumen und regelt, unbeschadet der Zuständigkeit des Polizei- 
und Medizinalamtes, die der Behörde gegenüber Verletzungen 
dieser Vorschriften zustehenden Befugnisse. 
Das Feuerlöschwesen in der Stadt ist durch Verordnung 
vom 29. Juni 1898 geregelt. Seine sachliche Verwaltung wird 
nach dem Rat- und Bürgerschluß vom 23. Mai 1898 von de 
Behörde für das Feuerlöschwesen wahrgenommen, die aus dem 
Polizeiherrn, einem zweiten Mitgliede des Senates und vier 
bürgerlichen Deputierten besteht. Die Feuerwehr untersteht 
der Aufsicht, Leitung und Disziplin des Polizeiamtes; sie be- 
steht aus der Berufsfeuerwehr und den Hilfsmannschaften, den 
Straßenreinigern. Als Branddirektor fungiert der Baupolizei- 
inspektor. Die Kosten werden von der Verwaltungsbehörde 
für städtische Gemeindeanstalten getragen (oben S. 65). Das 
Feuerlöschwesen in den Landbezirken steht nach der Ver- 
ordnung vom 28. Januar 1903 unter der Oberaufsicht und 
Leitung des Polizeiamtes. In jedem Gemeindebezirke ist eine 
Feuerwehr zu bilden; benachbarte Ortschaften können zu 
Feuerlöschbezirken vereinigt werden. 
Außer dem Polizeiamte ist die einzige wichtigere Verwal- 
tungsbehörde, in der keine bürgerlichen Deputierten mitwirken, 
das Stadt- und Landamt. Es besteht aus drei Senatoren, 
unter denen sich mindestens ein Rechtsgelehrter befinden muß, 
und ist im Jahre 1871 aus einer Vereinigung zweier selb- 
ständiger Behörden, des Stadtamtes und des Landamtes, her- 
vorgegangen, eine Vereinigung, die zweckmäßig erschien, haupt- 
sächlich weil der Umfang der sich früher auf wichtige Gebiete 
der Verwaltung in den Landbezirken erstreckenden Tätigkeit 
des J,andamtes infolge anderweitiger Regelung eines großen 
Teiles dieser Gegenstände mehr und mehr zurückgegangen 
war. Dieser Umstand hat mit anderen, hier nicht zu erörtern- 
den, die Zuständigkeit des Stadt- und Jaandamtes beeinflußt, 
so daß diese sich nicht mit einem zusammenfassenden Worte 
kennzeichnen läßt, sondern, eine Reihe von Gegenständen um- 
faßt, die zum Teil weit auseinanderliegen.
	        
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