Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

120 Fünfter Abschnitt. 
Eine enge Beziehung zwischen dem Landgebiet und dem 
Stadt- und Landamte besteht auch heute noch insofern, als 
das letztere, wie oben S. 72 erwähnt, die Aufsichtsbehörde 
für die Landgemeinden und die Gemeinde Travemünde ist. 
Die Befugnisse, die ihm danach zustehen, sind schon oben 
a. a. O. erörtert worden. Zu erwähnen ist hier auch, daß nach 
der Wasserlösungsordnung für den Lübeckischen Freistaat vom 
2. Dezember 1865 zwei der dem Stadt- und Landamte vor- 
stehenden Senatoren der Wasserlösungskommission angehören, 
die für alle Entwässerungs-, Bewässerungs- und Stauangelegen- 
heiten zuständig ist. Endlich sei hier erwähnt, daß das Stadt- 
und Landamt das Einquartierungswesen in Travemünde und 
den Landbezirken zu leiten hat*). Hauptsächlich für städtische 
Verhältnisse von Bedeutung ist die schon oben S. 107 kurz 
erwähnte Zuständigkeit des Stadt- und Landamtes in Gewerbe- 
sachen, insbesondere in Angelegenheiten der Innungen. In 
Sachen der Kranken- und Unfallversicherung erstreckt sich 
die Tätigkeit des Stadt- und Landamtes auf das ganze Staats- 
gebiet: es ist untere Verwaltungsbehörde zum Teil auch Auf- 
sichtsbehörde im Sinne der Unfallversicherungsgesetze **), 
und Aufsichtsbehörde im Sinne des Krankenversicherungs- 
gesetzes***); ferner sind ihm die Wahrnehmungen der Auf- 
sichtsbehörde im Sinne des Reichsgesetzes über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 übertragen). 
Das Stadt- und Landamt ist weiter Aufsichtsbehörde für das 
aus dem Lotsenkommandeur und zwei Beisitzern bestehende 
*) Verordnung, die. Wahrnehmung des Einquartierungs- 
wesens im Lübeckischen Freistaate betreffend, vom 5. April 
1869. Für die Stadt und die Vorstädte ist nach dem Ein- 
quartierungsstatut vom 7. März 1894 die Wahrnehmung des 
Einquartierungswesens der „Einquartierungsbehörde für die 
Stadt“ übertragen, die aus zwei Senatoren und 14 bürgerlichen 
Deputierten besteht (vgl. oben S. 65 Anm. **). 
**) Bekanntmachung vom 15. September 1900; untere 
Verwaltungsbehörde im Sinne des Invalidenversicherungs- 
gesetzes ist dagegen das Polizeiamt (Bekanntmachung vom 
0. Dezember 1899). 
***) Bekanntmachung vom 27. April 1892. 
}) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1903.
	        
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