Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 121 
Strandamt*) und untere Verwaltungsbehörde sowie Aufsichts- 
behörde im Sinne des Personenstandsgesetzes**); es ent- 
scheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Standes- 
ämter; gegen seine Verfügungen geht die Beschwerde an den 
Senat. Die Zuständigkeit des Stadt- und Landamtes als Vor- 
mundschaftsbehörde hat aufgehört, dagegen besteht nach $ 123 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, vom 
30. Oktober 1899, der Gemeindewaisenrat für die Stadt und 
die Vorstädte aus dem Stadt- und Landamte und bürger- 
lichen Deputierten (Waisenräten), deren Zahl der Senat be- 
stimmt. Das Stadt- und Landamt verteilt die Geschäfte unter 
die Waisenräte, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung, entscheidet. 
über Beschwerden gegen sie und vertritt den Gemeindewaisen- 
rat nach außen. In Travemünde und in den Landgemeinden 
ist der Gemeindevorstand Waisenrat des Gemeindebezirkes; 
doch steht die Aufsicht und die Entscheidung über Beschwerden 
auch hier dem Stadt- und Landamt zu. Gegen Anordnungen 
und Entscheidungen des Stadt- und Landamtes in Waisenrats- 
angelegenheiten ist Beschwerde an den Senat zulässig. Dem 
Stadt- und Landamte sind ferner die Wahrnehmungen der 
höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der $$ 6, 8, 14 und 21 
des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit über- 
tragen ***); es entscheidet demnach, unbeschadet der Zulässig- 
keit der Beschwerde an den Senat, über Gesuche um Auf- 
nahme in den Staatsverband oder Naturalisation. Auch er- 
folgt die Annahme zum Staatsbürger durch das Stadt- und 
Landamtf}). Endlich untersteht ihm das Statistische Amt, 
das von einem Direktor geleitet wird. 
*, Verordnung, die Ausführung der Strandungsordnung 
betreffend, vom 17. September 1879. 
**) Verordnung vom 3. Mai 1899, betreffend die Aus- 
führung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. 
***) Verordnung vom 28. November 1870. 
+) Gesetz, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend, 
in der Fassung vom 2. Oktober 1907 Art. 7.