Einzelne Zweige der Verwaltung. 125
Vorklasse und drei Klassen und bestimmt, daß, wer an einer
neu angelegten Straße bauen will, zuvor dem Erbauer der
Straße wegen der für die Anlage der Straße aufgewandten
Kosten eine nach näherer Maßgabe des $ 9 von der Bau-
deputation unter Ausschluß des Rechtsweges festzustellende
Entschädigung zu zahlen hat. Wer eine öffentliche Straße
anzulegen beabsichtigt, hat den Grund und Boden für die
Anlage der Straße sowie die Verbindungsstrecken mit vor-
handenen Straßen unentgeltlich an die Stadt*) abzutreten;
für die Anlage ist ferner die Genehmigung des Polizeiamtes
erforderlich. Über die bauliche Herstellung erläßt der Senat
allgemeine Vorschriften **). Nach der Herstellung der Straßen
und Plätze durch Unternehmer werden sie von der Bau-
deputation übernommen, auf die damit die Unterhaltungspflicht
übergeht, jedoch hat der Unternehmer noch zwei Jahre lang
die Kosten der Unterhaltung zu erstatten. Für den Anbau
an Straßen und Plätzen in den Vorstädten gilt das Gesetz
vom 15. Juli 1889. Danach ist die Errichtung von Gebäuden
nur an Straßen gestattet, die nach näherer Maßgabe des $ 2
des Gesetzes für den Anbau fertiggestellt sind.
Die Beaufsichtigung der privaten Bautätigkeit, die Bau-
polizei, ist für das ganze Staatsgebiet Sache des Polizeiamtes,
bei dem, wie oben S. 115 erwähnt ist, eine besondere Bau-
polizeiabteilung besteht***). Maßgebend ist für die Stadt,
die Vorstädte und Vororte (siehe hierüber oben S. 8) sowie
für Travemünde die Bauordnung vom 25. Mai 1903 mit Nach-
trägen vom 27. September 1905 und 14. November 1906, für
die TL,andbezirke die vom d. August 1867. Die Bauordnungen
enthalten hauptsächlich Sicherheitsvorschriften, insbesondere
Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr und Vorschriften
zum Schutze der Gesundheit; ästhetische Zwecke verfolgt der
& 64 Abs. 1 der Bauordnung vom 25. Mai 1903, nach dem
Neu-, An- und Umbauten sowie sonstige neu herzustellende
") So im Gesetz $ 12.
**) Vgl. die Verordnung, betreffend die bauliche Her-
stellung von Straßen in der Stadt Lübeck und deren Vor-
städten vom 5. Juli 1899.
***) Bekanntmachung vom 12. Juni 1895.