Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

126 Fünfter Abschnitt. 
bauliche Anlagen an allen von öffentlichen Verkehrswegen 
und Plätzen aus sichtbaren Seiten architektonisch so aus- 
gebildet werden müssen, daß sie weder das Straßenbild oder 
die landschaftliche Umgebung verunstalten noch die Er- 
scheinung vorhandener, insbesondere historischer Bauten 
wesentlich beeinträchtigen. Gegen die Entscheidungen des 
Polizeiamtes in Baupolizeisachen ist nach $ 5 der Bauordnung 
vom 3. August 1867 die Beschwerde an den Senat zulässig; 
nach $ 84 der Bauordnung vom 25. Mai 1903 dagegen geht 
die Beschwerde unter Ausschluß des Rechtsweges an einen 
aus drei Mitgliedern des Senates gebildeten Ausschuß (vgl. 
oben S. 95). Für das Verfahren bei der Beseitigung ordnungs- 
widriger Anlagen, die das Polizeiamt verlangen kann, gelten 
nach $ 83 Ziffer 3 der Bauordnung vom 25. Mai 1903 die 
SS 7ff. des Gesetzes vom 16. Juni 1879, die Strafbefugnisse 
der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw. betreffend. — Von 
den Bestimmungen der Bauordnung kann der Senat in be- 
sonderen Fällen Befreiung erteilen. 
Sechstes Kapitel. 
8 34. 
Das Armenwesen. 
Als Träger der Armenlasten erscheinen nach dem Bundes- 
gesetze vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz 
Ortsarmenverbände und Landarmenverbände. Die Obliegen- 
heiten des Landarmenverbandes hat für das ganze Staats- 
gebiet der Staat in der Weise übernommen, daß das Polizei- 
amt die vorgeschriebene öffentliche Unterstüzung, die end- 
gültix zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist, auf 
öffentliche Kosten zu leisten hat, zur Ausübung dieser Armen- 
pflege sich aber der Ortsarmenverbände als seiner Organe 
bedienen darf ($ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 1871, 
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 über 
den Unterstüzunsswohnsitz betreffend). Außerdem sind laut 
Bekanntinachung vom 5. Februar 1833 zwecks Erleichterung 
der ÖOrtsarmenverbände die an sich diesen obliegenden 
Leistungen an Verpflegungsgeldern für unbemittelte Irre sowie
	        
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