Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

128 Fünfter Abschnitt. 
Jungfrauenkloster, die Brigitten-Stiftung, das Heiligen Geist- 
Hospital, das Waisenhaus, das St. Jürgen-Siechenhaus vor 
Travemünde, das Allgemeine Krankenhaus und die Irrenanstalt. 
Die beiden letzteren sind Staatsanstalten, deren Charakter als 
Wohltätigkeitsanstalten mehr und mehr zurücktritt; sie werden 
hauptsächlich durch staatliche Zuschüsse unterhalten und er- 
scheinen mit Einnahmen und Ausgaben im Staatsbudget. 
Die übrigen gelten als Gemeindeanstalten; abgesehen von der 
Armenanstalt, der durch die Verordnung vom 29. März 1871 
die Verpflichtung zur Ausübung der Armenpflege nach 
Maßgabe des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 auferlegt 
worden ist, sind sie reine Wohltätigkeitsanstalten. Sie sind 
selbständige juristische Personen und werden von Vorsteher- 
schaften, die Armenanstalt von dem Armenkollegium, ver- 
waltet; die Vorsteherschaften sind aus Senatoren und bürger- 
lichen Deputierten zusammengesetzt; nur in der des Waisen- 
hauses und der des St. Jürgen-Siechenhauses befindet sich 
kein Senatsmitglied*. Aus den Verwaltungsüberschüssen des 
St. Johannis-Jungfrauenklosters werden jährlich regelmäßige, 
auf Grund besonderer Rat- und Bürgerschlüsse außerdem 
noch gelegentlich außerordentliche Zuschüsse für kirchliche 
und Schulzwecke geleistet. Der Voranschlag der öffentlichen 
Wohltätigkeitsanstalten, das sogenannte Generalbudget der 
öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, muß ebenso wie das Staats- 
und das Gemeindebudget alljährlich der Bürgerschaft zur 
Genehmigung vorgelegt werden (Art. 51 X Ziffer 3 der Verf.); 
die Einnahmen und Ausgaben der beiden Staatsanstalten ent- 
hält es nur anhangsweise; sie erscheinen, wie erwähnt, im 
Staatsbudget. 
Die Allgemeine Armenanstalt ist durch Rat- und Bürger- 
schluß vom 1. Februar 1851 als städtisches Gemeindeinstitut 
  
*, Für die Amtsdauer, den Wechsel und die Wahl der 
bürgerlichen Deputierten bei den öffentlichen Wohltätigkeits- 
anstalten gilt die Verordnung vom 21. März 1891, in bezug 
auf die Vorsteher des Waisenhauses insbesondere die Ver- 
ordnung vom 13. Februar 1899. Die Teilnahme an den Vor- 
steherschaften dieser Anstalten gilt als öffentliche bürgerliche 
Anstellung im Sinne der Verordnung vom 18. Juni 1860 (oben 
S. 13).
	        
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