Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 131 
der Beendigung der Verpflegung der Kinder bis zu deren 
Volljährigkeit *). 
Über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenver- 
bänden, sei es daß beide oder daß nur der in Anspruch ge- 
nommene dem lübeckischen Staate angehört ($8 37, 38 des 
Bundesgesetzes), entscheidet die aus drei Senatoren bestehende 
Senatskommission für Angelegenheiten der Armenverbände **) 
(siehe oben S. 95). 
Neben der öffentlichen Armenpflege steht die kirchliche 
die nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnungen von Organen 
der Kirchengemeinden: ausgeübt wird (siehe unten S. 142). 
Auch die zahlreichen ***) privaten Wohltätigkeitsanstalten 
und Stiftungen sind der Einwirkung der öffentlichen Organe 
keineswegs entzogen. Das Recht einer Verfügung über sie 
steht dem Staate freilich nicht zu, doch unterliegen sie seiner 
durch gesetzliche Vorschriften näher geregelten Aufsicht und 
Leitung. Zu erwähnen ist hier zunächt die Verordnung vom 
23. Oktober 1818, die Dispositionsbefugnisse der Vorsteher- 
schaften hiesiger Kirchen, milden Stiftungen und Testamente 
betreffend; danach haben die Vorsteher der Kirchen, milden 
Stiftungen und Testamente bei eigener Verantwortlichkeit die 
vorherige Genehmigung nachzusuchen für die Veräußerung 
oder den Erwerb von Grundstücken?f), die Verfügung über 
*), Zweiter Nachtrag zum Regulativ der Sektion des Armen- 
kollegiums für die Kinderpflegeanstalt vom 20. September 1869, 
vom 18. Juli 1906. 
**) Verordnung vom 29. März 1871 und Gesetz vom 
gleichen Tage über das Verfahren. — Für den Ersatzanspruch 
der Armenverbände gegen den Unterstützten und die zu seinem 
Unterhalt Verpflichteten gilt $ 59 des A.G. zum B.G.B. 
***) Im Jahre 1907 232 mit einem Kapitalvermögen von 
etwa 7600000 Mk. — Die acht öffentlichen Wohltätigkeitn- 
anstalten hatten 1907 außer einem zum Teil bedeutendes, 
Grundbesitze ein Kapitalvermögen von etwa 4400000 Mk. 
»”Soweities sich nicht um die Folgen der gewöhnlichen 
Verwaltung, insbesondere notgedrungenen Erwerb in der 
Zwangsversteigerung oder um den Verkauf von Grundstücken 
handelt, die einer Stiftung auf Grund ihres gesetzlichen Erb- 
rechts anfallen (Nachtrag vom 1. März 1852); ein gesetzliches 
Erbrecht von Armenverbänden, Wohltätigkeitsanstalten und
	        
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