Einzelne Zweige der Verwaltung. 131
der Beendigung der Verpflegung der Kinder bis zu deren
Volljährigkeit *).
Über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenver-
bänden, sei es daß beide oder daß nur der in Anspruch ge-
nommene dem lübeckischen Staate angehört ($8 37, 38 des
Bundesgesetzes), entscheidet die aus drei Senatoren bestehende
Senatskommission für Angelegenheiten der Armenverbände **)
(siehe oben S. 95).
Neben der öffentlichen Armenpflege steht die kirchliche
die nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnungen von Organen
der Kirchengemeinden: ausgeübt wird (siehe unten S. 142).
Auch die zahlreichen ***) privaten Wohltätigkeitsanstalten
und Stiftungen sind der Einwirkung der öffentlichen Organe
keineswegs entzogen. Das Recht einer Verfügung über sie
steht dem Staate freilich nicht zu, doch unterliegen sie seiner
durch gesetzliche Vorschriften näher geregelten Aufsicht und
Leitung. Zu erwähnen ist hier zunächt die Verordnung vom
23. Oktober 1818, die Dispositionsbefugnisse der Vorsteher-
schaften hiesiger Kirchen, milden Stiftungen und Testamente
betreffend; danach haben die Vorsteher der Kirchen, milden
Stiftungen und Testamente bei eigener Verantwortlichkeit die
vorherige Genehmigung nachzusuchen für die Veräußerung
oder den Erwerb von Grundstücken?f), die Verfügung über
*), Zweiter Nachtrag zum Regulativ der Sektion des Armen-
kollegiums für die Kinderpflegeanstalt vom 20. September 1869,
vom 18. Juli 1906.
**) Verordnung vom 29. März 1871 und Gesetz vom
gleichen Tage über das Verfahren. — Für den Ersatzanspruch
der Armenverbände gegen den Unterstützten und die zu seinem
Unterhalt Verpflichteten gilt $ 59 des A.G. zum B.G.B.
***) Im Jahre 1907 232 mit einem Kapitalvermögen von
etwa 7600000 Mk. — Die acht öffentlichen Wohltätigkeitn-
anstalten hatten 1907 außer einem zum Teil bedeutendes,
Grundbesitze ein Kapitalvermögen von etwa 4400000 Mk.
»”Soweities sich nicht um die Folgen der gewöhnlichen
Verwaltung, insbesondere notgedrungenen Erwerb in der
Zwangsversteigerung oder um den Verkauf von Grundstücken
handelt, die einer Stiftung auf Grund ihres gesetzlichen Erb-
rechts anfallen (Nachtrag vom 1. März 1852); ein gesetzliches
Erbrecht von Armenverbänden, Wohltätigkeitsanstalten und