Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

134 Fünfter Abschnitt. 
leiter als beratende Mitglieder angehören. Der Schulrat ist 
sachverständiger Beirat der Oberschulbehörde. Er führt die 
Aufsicht über sämtliche öffentliche und nichtöffentliche 
Schulen, insofern und soweit sie ihm von der ÖOberschul- 
behörde übertragen wird, mit Ausnahme des Katharineums 
und des Johanneums. Zur näheren Überwachung der Bezirks- 
schulen auf dem Lande können von der Oberschulbehörde 
ehrenamtlich tätige Orts-Schulinspektoren (in der Regel Geist- 
liche) bestellt werden. 
Die Schulpflicht dauert von dem auf die Vollendung des 
sechsten Lebensjahres folgenden Ostern bis zu dem auf Vollen- 
dung des vierzehnten Lebensjahres folgenden Ostern und hat 
den Inhalt, daß den Eltern und deren Stellvertretern die Ver- 
pflichtung obliegt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen während 
des schulpflichtigen Alters nicht ohne den für die Volks- 
schulen vorgeschriebenen Unterricht zu lassen *). Die städtischen 
Volksschulen sind teils Zahl-, teils Freischulen; sie haben 
in der Regel acht aufsteigende Klassen, die Mittelschulen da- 
gegen, an denen entweder Englisch oder Französisch gelehrt 
wird, neun. Der Religionsunterricht wird in allen öffentlichen 
Schulen nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse er- 
teilt. Kinder, die diesem Bekenntnisse nicht angehören, sind 
auf Verlangen von der Teilnahme am Religionsunterricht 
zu entbinden; doch ist in solchen Fällen nachzuweisen, daß 
sie anderweitig ausreichenden Religionsunterricht erhalten. 
Das Landgebiet mit Einschluß des Städtchens Travemünde 
zerfällt in Schulbezirke, die, unter Berücksichtigung gewisser 
Bestimmungen des Gesetzes, von der Oberschulbehörde fest- 
zustellen sind. Die Errichtung und Unterhaltung der Schul- 
häuser ist, soweit sie nicht den beteiligten Gutsherrschaften 
oder Kirchengemeinden obliegt, Sache des Staates, die laufen- 
den Bedürfnisse der Bezirksschulen dagegen werden aus den 
den einzelnen Schulen zustehenden Einnahmen sowie aus 
gesetzlich bestimmten bzw. im Verwaltungswege geregelten 
jährlichen Beiträgen der beteiligten Gutsherrschaften und 
Schulgemeinden, soweit diese aber nicht ausreichen, aus der 
*) Strafvorschriften in den Art. 11 und 12.
	        
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