134 Fünfter Abschnitt.
leiter als beratende Mitglieder angehören. Der Schulrat ist
sachverständiger Beirat der Oberschulbehörde. Er führt die
Aufsicht über sämtliche öffentliche und nichtöffentliche
Schulen, insofern und soweit sie ihm von der ÖOberschul-
behörde übertragen wird, mit Ausnahme des Katharineums
und des Johanneums. Zur näheren Überwachung der Bezirks-
schulen auf dem Lande können von der Oberschulbehörde
ehrenamtlich tätige Orts-Schulinspektoren (in der Regel Geist-
liche) bestellt werden.
Die Schulpflicht dauert von dem auf die Vollendung des
sechsten Lebensjahres folgenden Ostern bis zu dem auf Vollen-
dung des vierzehnten Lebensjahres folgenden Ostern und hat
den Inhalt, daß den Eltern und deren Stellvertretern die Ver-
pflichtung obliegt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen während
des schulpflichtigen Alters nicht ohne den für die Volks-
schulen vorgeschriebenen Unterricht zu lassen *). Die städtischen
Volksschulen sind teils Zahl-, teils Freischulen; sie haben
in der Regel acht aufsteigende Klassen, die Mittelschulen da-
gegen, an denen entweder Englisch oder Französisch gelehrt
wird, neun. Der Religionsunterricht wird in allen öffentlichen
Schulen nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse er-
teilt. Kinder, die diesem Bekenntnisse nicht angehören, sind
auf Verlangen von der Teilnahme am Religionsunterricht
zu entbinden; doch ist in solchen Fällen nachzuweisen, daß
sie anderweitig ausreichenden Religionsunterricht erhalten.
Das Landgebiet mit Einschluß des Städtchens Travemünde
zerfällt in Schulbezirke, die, unter Berücksichtigung gewisser
Bestimmungen des Gesetzes, von der Oberschulbehörde fest-
zustellen sind. Die Errichtung und Unterhaltung der Schul-
häuser ist, soweit sie nicht den beteiligten Gutsherrschaften
oder Kirchengemeinden obliegt, Sache des Staates, die laufen-
den Bedürfnisse der Bezirksschulen dagegen werden aus den
den einzelnen Schulen zustehenden Einnahmen sowie aus
gesetzlich bestimmten bzw. im Verwaltungswege geregelten
jährlichen Beiträgen der beteiligten Gutsherrschaften und
Schulgemeinden, soweit diese aber nicht ausreichen, aus der
*) Strafvorschriften in den Art. 11 und 12.