136 Fünfter Abschnitt.
Für die Ausbildung von Lehrern für Volks- und Mittel-
schulen besteht seit 1807 ein von der Gesellschaft zur Be-
förderung gemeinnütziger Tätigkeit*) begründetes Seminar,
das erst durch Rat- und Bürgerschluß vom 20. Juli 1903 vom
Staate übernommen worden ist. Die Fähigkeit zur Anstellung
wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erworben. Der
Ausbildung von Lehrerinnen für höhere Mädchenschulen dient
das mit der staatlichen höheren Mädchenschule, der Ernestinen-
schule, verbundene Lehrerinnenseminar; die Ausbildung von
Lehrerinnen für Volksschulen erfolgt in einer unter der
Leitung des Schulrates stehenden Lehrerinnen-Bildungsanstalt.
Prüfungen werden ferner für Handarbeits- und Turnlehrerinnen
abgehalten.
Achtes Kapitel.
8 36.
Das Kirchenwesen.
Inhaber des Kirchenhoheitsrechtes ist der Senat (vgl. oben
S. 17). Seine sich aus ihm ergebenden Befugnisse erleiden
nur die durch die Verfassung oder durch andere Gesetze
gegebenen Einschränkungen. Solche Einschränkung enthält
zunächst Art. 80 V der Verfassung: danach ist die Mit-
genehmigung der Bürgerschaft erforderlich zur Gesttatung der
Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens solcher Religions-
gesellschaften, denen sie bisher nicht zugestanden ist. Ferner
können nach $ 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, zum Handelsgesetzbuche und zur Wechselordnung
*) Die 1789 gegründete, zurzeit mehr als 1000 ordent-
liche Mitglieder umfassende Gesellschaft zur Beförderung ge-
ımeinnütziger Tätigkeit hat eine besonders ersprießliche "Tätig-
keit namentlich immer auf allen Gebieten des Unterrichts
entfaltet. Außer dem Lehrerseminar hat sie unter anderem
die Schule für Seefahrer, die Gewerbeschule, die Taubstummen-
anstalt und mehrere Kleinkinderschulen gegründet; die letzteren,
sowie die Frauengewerbeschule, werden noch jetzt von ihr
verwaltet. Auch im übrigen hat die Gesellschaft die größten
Verdienste um das geistige Leben Lübecks; sie unterhält ins-
besondere die Museumssammlungen und veranstaltet zahlreiche
Vorträge.