Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 137 
vom 80. Oktober 1899 Religionsgesellschaften und geistliche 
Gesellschaften Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung 
erlangen. Vermöge seines Kirchenhoheitsrechtes hat der 
Senat die Verhältnisse der israelitischen, der reformierten und 
der römisch-katholischen Gemeinde, die der letzteren mit den 
gleich zu erwähnenden Ausnahmen, ohne Mitwirkung der 
Bürgerschaft geordnet. 
Die „Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck“ 
datiert vom 5. April 1865. Nach ihr ist Mitglied der Gemeinde 
Jeder im lübeckischen Freistaate ansässige Israelit, der ihr 
schon früher angehörte, sowie jeder ihr nach Erlaß der Ord- 
nung beitretende. Der Austritt ist zulässig. Die Mitglieder 
haben Wochenbeiträge zur Gemeindekasse zu leisten. Die 
Leitung und Verwaltung der (Gemeindeangelegenheiten wird 
durch einen Gemeindevorstand und einen Gemeindeausschuß 
wahrgenommen, ersterer aus fünf Gemeindeältesten, letzterer 
aus sechs (Gremeindemitgliedern bestehend. Mitglieder des 
Vorstandes bilden, verstärkt durch andere Gemeindemitglieder, 
ein Kultus-, ein Schul- und ein Armenkollegium. Die Mit- 
glieder des Vorstandes, die des Ausschusses sowie der Rabbiner 
werden von der Gemeindeversammlung gewählt; die Wahlen 
bedürfen der Bestätigung durch den Senat. 
Die Verhältnisse der reformierten Gemeinde sind durch 
ein Regulativ vom 10. Dezember 1825 geordnet. In 8 1 dieses 
Regulativs ist anerkannt, daß die Gemeinde als Gesamtheit 
und in ihren Gliedern die gleichen bürgerlichen und politischen 
vechte genieße wie die anderen in Lübeck bestehenden christ- 
lichen Kirchengemeinden; in $ 2 wird ihr ausdrücklich ge- 
stattet, ihren Gottesdienst wie bis dahin vor dem Tore, so 
künftig in der Stadt in dem von ihr erworbenen Hause frei 
und öffentlich zu halten. In $ 3 wird die Gemeindeordnung 
bestätigt; Änderungen sowie die Wahlen des Predigers, der 
Ältesten und Diakonen bedürfen der Bestätigung durch den 
Senat. Die Verwaltung des Vermögens ist der Gemeinde über- 
lassen. 
Für „die römisch-katholische Kirchengemeinde im Lübecki- 
schen Staate“ gilt die durch Senatsdekret vom 14. März 1904 
bestätigte Verfassung und für die Ausübung des staatlichen 
Oberaufsichtsrechtes durch den Senat neben den sonst etwa
	        
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