Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

142 Fünfter Abschnitt. 
17. Juni 1908) bestätigt. Die Verhältnisse der Kirchen- 
gemeinden Schlutup und Genin sind dagegen noch durch Ord- 
nungen vom 3. März bzw. 11. April 1869 geregelt, die vom 
Senate ohne Mitwirkung des Kirchenrates und der Synode 
erlassen, aber in einzelnen Punkten durch die jüngere Kirchen- 
verfassung beeinflußt worden sind. Nach den Gemeinde- 
ordnungen sind Mitglieder der Gemeinde die evangelisch- 
lutherischen Christen, die innerhalb des Kirchspiels dauernd 
ihren Wohnsitz haben*); stimmfähig sind nur männliche 
Gemeindemitglieder, die einem eigenen Haushalt vorstehen, 
unbescholten sind und einen christlichen Lebenswandel führen. 
In der Stadt und den Vorstädten zerfällt jedes Kirchspiel in 
so viele Seelsorgebezirke, wie Geistliche an der Kirche an- 
gestellt sind. Die Gemeindemitglieder sind hinsichtlich der 
Seelsorge und der geistlichen Amtshandlungen grundsätzlich 
an den Geistlichen der Gemeinde bzw. des Seelsorgebezirkes 
gewiesen, in dem sie wohnen; nach der Ordnung für Lübeck 
steht es ihnen indes auch frei, sich an einen anderen Geist- 
lichen zu halten; eine Ausnahme besteht nur für die Voll- 
ziehung der Taufe. Jede Gemeinde hat einen Vorstand, der 
aus den Geistlichen der Kirche und gewählten Mitgliedern 
der Gemeinde besteht, und dem unter den in der Kirchen- 
verfassung enthaltenen Beschränkungen und Bestimmungen 
die Verwaltung aller Gemeindeangelegenheiten obliegt. In 
Nusse, Behlendorf, Schlutup und Genin bestehen außerdem 
Gemeindeausschüsse, die in Vertretung der Gemeinde bei ein- 
zelnen wichtigen Angelegenheiten mitzuwirken haben. Die 
Wahlen der Kirchenvorsteher, die durch die stimmfähigen 
Mitglieder der Gemeinde bzw. den Gemeindeausschuß er- 
folgen, bedürfen der Bestätigung durch den Senat. Für die 
Wahrnehmung der kirchlichen Armenpflege werden Armen- 
pfleger bestellt. Die Geistlichen werden in Lübeck, Travemünde 
und Kücknitz durch den Gemeindevorstand, verstärkt durch die 
*) Die Grenzen der lübeckischen Kirchengemeinden fallen 
nicht überall mit der Landesgrenze zusammen. Andererseits 
gehören einzelne lübeckische Ortschaften zu nicht lübeckischen 
Kirchengemeinden; vgl. auch das Kirchengesetz vom 19. No- 
vember 1898, betreffend die kirchlichen Verhältnisse der Ort- 
schaften Schönböcken, Krempelsdorf, Trems und Vorwerk.
	        
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