Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 143 
dem Kirchenrate angehörenden Mitglieder des Senates und den 
Senior des Ministeriums, in den übrigen Gemeinden durch 
den Gemeindevorstand, den Gemeindeausschuß und den Senior 
gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat. 
Prüfungen für Kandidaten des geistlichen Amts werden nicht 
mehr abgehalten, seitdem laut Bekanntmachung des Senates 
vom 30. April 1902 mit dem Konsistorium in Kiel ein Über- 
einkommen wegen Zulassung der lübeckischen Theologen zu 
den für die schleswig-holsteinischen Theologen vorgeschriebenen 
beiden Prüfungen, wegen der praktischen Vorbereitung zur 
zweiten Prüfung und wegen Gleichstellung der nach der Vor- 
bereitung geprüften lübeckischen Kandidaten mit den schleswig- 
holsteinischen in bezug auf die Anstellungsfähigkeit getroffen 
ist (vgl. hierzu die Bekanntmachung des Kirchenrates vom 
6. Juni 1902 mit Nachtrag vom 5. August 1908. Für die 
Gehaltsverhältnisse der städtischen und vorstädtischen Geist- 
lichen gilt die Gehaltsordnung vom 22. November 1902, für 
die Versetzung in den Ruhestand für alle evangelisch-lutheri- 
schen Geistlichen das Kirchengesetz vom 2. April 1898 mit 
Nachtrag vom 3. Februar 1904. 
am nn
	        
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