Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Erster Abschnitt. 7 
rat, in dem Lübeck ebenso wie die anderen Hansestädte eine 
Stimme hat, lediglich Sache des Senates; seine sonst nach 
Art. 45 bestehende Verpflichtung, der Bürgerschaft Aus- 
kunft über Staatsangelegenheiten zu erteilen, erleidet u. a. in 
obschwebenden Reichsangelegenheiten eine Ausnahme. 
In bezug auf die Stellung zu den übrigen Bundesstaaten 
und zu auswärtigen Staaten unterliegt Lübeks Selbständigkeit 
nur den durch die Reichsverfassung begründeten Beschrän- 
kungen. Das exequatur wird den Konsuln fremder Mächte 
für das Staatsgebiet vom Senat erteilt. Lübeck unterhält 
eine diplomatische Vertretung nur am preußischen Hofe, und 
zwar gemeinsam mit den beiden anderen Städten. Der hansea- 
tische außerordentliche Gesandte und bevollinächtigte Minister 
am königlich preußischen Hofe ist zugleich Lübecks Bevoll- 
mächtigter im Bundesrat; zu seinem Vertreter in dieser Eigen- 
schaft ist vom Senate eins seiner Mitglieder bestimmt. 
Die Frage, wer als Träger der Staatsgewalt anzusehen 
ist, beantwortet Art. 4 Abs. 1 der Verfassung: „Die Staats- 
gewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaft- 
lich zu.“ Für die Ausübung der Staatsgewalt gelten indes 
nach Abs. 2 des Art. 1 die Bestimmungen der Verfassung 
und damit der grundlegende Art. 18 Abs. 1: „Dem Senate 
allein ist die Leitung sämtlicher Staatsangelegenheiten anver- 
traut, insoweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen eine 
Mitwirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft in ihrer Ge- 
samtheit (Art. 20—52) oder des Bürgerausschusses (Art. 593—72) 
ausdrücklich vorschreiben.“ Damit ist (im Gegensatz zur 
bremischen Verfassung) der Bürgerschaft tatsächlich dieselbe 
Stellung zugewiesen, die die Volksvertretung in Konstitutio- 
nellen Monarchien einnimmt: die Vermutung spricht für das 
Recht des Senates, allein zu handeln, ebenso, wie dies in 
Monarchien für die Krone gilt. In Bremen dagegen wirken 
nach $ 56 der dortigen Verfassung der Senat und die Bürger- 
schaft in Ausübung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit 
nicht verfassungsmäßig ein anderes festgesetzt ist *). 
*) Vgl. hierzu Bollmann, Bremisches Staats- und Ver- 
waltungsrecht, 1904, S. 19 ff. — Für Hamburg nimmt Seelig, 
Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage, 1902, 
S. 60, dasselbe an, was für Lübeck gilt.
	        
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