8 Zweiter Abschnitt,
Aus Art. 18 folgt, daß als Regierung im allgemeinen
staatsrechtlichen Sinne und als Landesregierung im Sinne der
Reichsgesetze lediglich der Senat anzusehen ist *).
Zweiter Abschnitt.
Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
8 3.
1. Allgemeines.
Das Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck **) hat
einen Flächeninhalt von 298,73 qkm, von denen 202,49 auf
den an dem unteren Laufe und der Mündung der Trave
liegenden Hauptteil, 96,24 auf die neun Enklaven entfallen.
Es besteht aus der Stadt mit den Vorstädten, dem Städtchen ***)
Travemünde und dem Landgebiet. Letzteres wird (z. B. für
die Wahlen zur Bürgerschaft) unterschieden in den Trave-
münder, Burgtor-, Holstentor-, Mühlentor- und Ritzerauer
Landbezirk. Die Unterscheidung der Stadt und der Vorstädte
(St. Gertrud, St. Jürgen und St. Lorenz) wird noch heute in
der Gesetzessprache aufrecht erhalten, obwohl hinsichtlich der
Verwaltung keine wesentlichen Unterschiede bestehen f). Außer
*, Dagegen ist in den Fällen des Art. 186 des E.G. zum
B.G.B. und des $ 92 der G.B.O., in denen die Regelung gewisser
Angelegenheiten durch „landesherrliche Verordnung“ vorge-
sehen ist, diese Regelung nicht ohne weiteres durch den Senat
erfolgt (vgl. $ 53, Abs. 2 und $ 28 des AG. zur G.B.O. vom
18. Dezember 1899, und für Hamburg Nöldeke, Ham-
burgisches Landesprivatrecht 1907, 8. 48, sowie Seelig
a. a. O., S. 60)
**) Die freie und Hansestadt Lübeck, ein Beitrag zur
Landeskunde, 1890.
***) Städtchen“ ist die amtliche Bezeichnung Trave-
mündes.
7) Z. B. in der Bauordnung für die Stadt Lübeck, deren
Vorstädte und Vororte, sowie für Travemünde vom 25. Mai 1903;
der hier gebrauchte Begriff „Vororte“ hat Bedeutung für den
Anbau. (Gesetz vom 27. Dezember 1893, betreffend den An-