Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 9
der Gebietshoheit steht dem Staate an großen Teilen des
Landgebietes das Eigentum bzw. das sogenannte Obereigentum
zu (darüber unten $. 109).
In bezug auf die rechtliche Stellung der Bewohner unter-
scheidet die Verfassung zwischen Angehörigen und Bürgern
des lübeckischen Freistaates; aus der Zugehörigkeit zum
Reiche ergibt sich außerdem ein Unterschied zwischen den
Angehörigen anderer Bundesstaaten und denjenigen nicht-
deutscher Staaten (Ausländern).
Die Ausländer werden im allgemeinen nicht anders be-
handelt wie Deutsche, die die lübeckische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen. Besondere Bestimmungen finden sich für sie
hinsichtlich der Eheschließung in $ 99 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zum Handelsgesetz-
buche und zur Wechselordnung vom 30. Oktober 1899 und in
$ 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 27. Mai 1889 in
der Fassung vom 17. Februar 1896. Für die Stellung der
Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten sind die Be-
stimmungen des Reichsrechts maßgebend.
Der Erwerb der lübeckischen Staatsangehörigkeit richtet
sich nach dem Bundes(Reichs-)gesetze vom 1. Juni 1870 über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-
angehörigkeit*). Entsprechend dem $ 9 dieses Gesetzes be-
stimmt $ 10 des lübeckischen Beamtengesetzes vom 24. Sep-
tember 1879 in der Fassung vom 29. April 1899, daß Beamte,
die vom Senate angestellt werden, oder deren Anstellung vom
Senate bestätigt wird, durch die Anstellungsurkunde die
lübeckische Staatsangehörigkeit erwerben, falls sie sie noch
nicht besitzen, während alle übrigen Beamten, die dem lübecki-
schen Staate zur Zeit ihrer Anstellung nicht angehören, ver-
pflichtet sind, die lübeckische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
bau an Wegen in den Vororten der Stadt Lübeck; zu den
letzteren rechnet die Bekanntmachung, betrefiend die Be-
grenzung der Vororte der Stadt Lübeck, vom 16. März 1895,
Teile der Gemeinden Vorwerk, Krempelsdorf, Moisling, Schön-
böcken, Strecknitz, Schlutup [jetzt Wesloe]) und Israelsdorf).
*) Art. 2 der Verfassung: „Angehörige des lübeckischen
Freistaates sind diejenigen, deren lübeckische Staatsangehörig-
keit nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist.“