Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

18 Dritter Abschnitt. 
angehören; unter ihnen müssen sich mindestens fünf Kauf- 
leute befinden. Abgesehen von diesen Beschränkungen ist 
wählbar jeder zum Mitgliede der Bürgerschaft wählbare Bürger 
des lübeckischen Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet hat. Ausgeschlossen ist indes derjenige, dessen 
Vater, Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, 
Schwiegervater, Schwiegersohn oder offener Handelsgesell- 
schafter bereits Mitglied des Senates ist. 
Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl eines 
Senatsmitgliedes verfolgen das Ziel, dem Senate und der 
Bürgerschaft tunlichst den gleichen Einfluß auf die Wahl zu 
sichern. Die Folge hiervon ist, daß sie ebenso wie in Bremen 
und Hamburg ziemlich verwickelt sind. Sie finden sich in 
Art. 7 der Verfassung, der in zehn Paragraphen die einzelnen 
Abschnitte des Verfahrens angibt. 
Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu schreiten 
ist, ruft der Senat*) die Bürgerschaft zusammen, und die 
Bürgerschaft wählt ebensoviel Wahlbürger, wie Senatoren an 
der Wahl teilnehmen. Die Mitglieder des Senates und die 
Wahlbürger treten zu einer Wahlversammlung zusammen. 
Nachdem alle Teilnehmer dieser Versammlung vereidigt sind, 
werden durch das Los drei aus je zwei Mitgliedern des Senates 
und je zwei Wahlbürgern bestehende Wahlkammern gebildet, 
in der Art, daß zuerst unter die Mitglieder des Senates, mit 
Ausnahme des den Vorsitz führenden Bürgermeisters, und 
hierauf unter die Wahlbürger Lose ausgeteilt werden, von 
denen jedesmal zwei mit der Nummer I, zwei mit der Num- 
mer II, zwei mit der Nummer III bezeichnet, die übrigen aber 
unbezeichnet sind. Diejenigen Anwesenden, die die Num- 
mern I, II und IH erhalten haben, bilden die drei Wahl- 
kammern, von denen sich jede in ein besonderes Wahlzimmer 
begibt. 
In jeder der Wahlkammern führt das seinem Amte nach 
älteste Mitglied des Senates den Vorsitz. Die Wahlhandlung 
*, Der einzige Fall, in dem die Bürgerschaft auf Be- 
rufung nicht durch den Wortführer, sondern durch den Senat 
zusammentritt; vgl. unten S. 34 und Bruns, Verfassungs- 
geschichte des Lübeckischen Freistaates 1848—189, S. 75.
	        
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