Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

16 Dritter Abschnitt. 
nicht den einzelnen Verwaltungsbehörden zusteht. Dement- 
sprechend ist durch Art. 50 Ziffer III ausdrücklich seine Be- 
fugnis anerkannt, Verordnungen, die lediglich die Handhabung 
bestehender Gesetze betreffen, allein zu erlassen; nur ist bei 
der Verkündigung das Gesetz zu bezeichnen, um dessen Hand- 
habung es sich handelt. Die Verwaltung der Polizei, der 
Erlaß „polizeilicher Verfügungen“ (Art. 50 Ziffer III) steht 
allein dem Senate zu. Er ist der Vorgesetzte sämtlicher Be- 
amten. Seine disziplinarischen Befugnisse ihnen gegenüber 
sind durch das Beamtengesetz geregelt (siehe unten 8. 77 ff.) 
Dem Senate steht das Recht der Begnadigung in Strafsachen 
zu*. Er übt ferner das Recht aus, von den Verwaltungs- 
behörden, z. B. in Steuersachen, festgesetzte Strafen sowie 
Steuern, Abgaben und Gebühren im Gnadenwege zu ermäßigen 
oder zu erlassen. Durch besondere Gesetze ist ihm außer- 
dem ein weitgehendes Recht zur Dispensation von gesetzlichen 
Bestimmungen eingeräumt **). 
In bezug auf diejenigen Zweige der Verwaltung, die durch 
Gesetz oder Herkommen besonderen Behörden übertragen 
sind, steht dem Senate zweifellos die allgemeine Oberaufsicht 
und Überwachung zu***); er übt indes auch das Recht aus, 
den Behörden im einzelnen Falle oder im allgemeinen bin- 
dende Anweisungen für ihr Verhalten zu erteilen, ihnen Auf- 
träge zu geben, von ihnen Berichte einzufordern und dergleichen. 
Zu einer Verfügung über das Staatsvermögen bedarf der 
Senat, wie unten $S. 39f. näher zu erörtern sein wird, grund- 
sätzlich der Zustimmung der Bürgerschaft bzw. des Bürger- 
ausschusses. Durch das Budget wird indes alljährlich eine 
*) Über die Ausübung dieses Rechtes hat er durch die 
Bekanntmachung, betreffend die Strafbefristungen und Be- 
gnadigungen, vom 6. August 1879 allgemeine Anordnungen 
getroffen, aus denen hervorzuheben ist, daß über Gnaden- 
gesuche stets die Staatsanwaltschaft und, wenn die Strafe von 
einer Strafkammer oder dem Schwurgericht erkannt ist, auch 
der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zu berichten hat, 
sowie daß durch ein erstes Gnadengesuch die Strafvollstreckung 
bis zur Entscheidung über das Gesuch gehemmt wird. 
**) 7. B. durch $ 85 der Bauordnung vom 25. Mai 1903. 
***) Vgl. hierzu und zum folgenden für Bremen Boll- 
mann a.a. O. S. Slf.
	        
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