Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. >21 
Mitglieder des Senates auch für den Eintritt in den Vorstand, 
Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft erforderlich, und darf nicht erteilt werden, wenn 
mit der Stellung mittelbar oder unmittelbar eine Vergütung 
verbunden ist. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit wider- 
ruflich. 
Über die Versetzung der Mitglieder des Senates in den 
Ruhestand und das Austreten aus dem Senate treffen gemäß 
Art. 11 der Verfassung besondere Gesetze, jetzt vom”. April 1875, 
Bestimmung. 
Nach dem einen kann ein Mitglied des Senates, das 
durch eingetretene geistige oder körperliche Schwäche an der 
ferneren gehörigen Führung seiner Amtsgeschäfte verhindert 
wird, durch Beschluß des Senates unter Beziehung eines 
Ruhegehaltes, das sich nach der Dauer der Mitgliedschaft 
im Senate richtet und von */s bis auf ®/s des Honorars steigt, 
sowohl auf eigenen Antrag als auf Veranlassung des Senates 
in den Ruhestand versetzt werden. In beiden Fällen hat dem 
Beschlusse eine kommissarische Prüfung unter Rücksprache 
mit dem Beteiligten voranzugehen. Erachtet letzterer sich durch 
den Beschluß des Senates für verletzt, so steht es ihm frei, 
die Sache zur kommissarischen Entscheidung des Hanse- 
atischen Oberlandesgerichts zu verstellen. Die Versorgung 
der Hinterbliebenen eines Senatsmitgliedes erfolgt durch eine 
der alleinigen Verwaltung des Senates unterstehende Senats- 
witwenkasse, zu der die Senatoren Beiträge leisten. 
Zum Austreten aus dem Senate verpflichten dieselben 
Gründe, aus denen nach der Verfassung das Recht zur Teil- 
nahme an den Wahlen zur Bürgerschaft verloren geht (siehe 
unten 8.29). Ferner ist zum Austritt verpflichtet ein Senator, 
der die Mutter oder die Tochter eines anderen Senators hei- 
ratet oder als offener Handelsgesellschafter in das Geschäft 
eines anderen Senatsmitgliedes eintritt. Zum Austreten aus 
dem Senate kann genötigt werden, wer sich beharrlich weigert, 
den ihm als Mitglied des Senates obliegenden Verbindlich- 
keiten nachzukommen, wer sich eine gröbliche Überschreitung 
seiner Amtsbefugnisse zuschulden kommen läßt, wer der 
Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt 
und wer die dem Senate und seiner Stellung schuldige Ach-
	        
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