30 Dritter Abschnitt.
die Bestimmungen des Art. 21 auch auf diese Bürger An-
wendung.
Von größerer praktischer’Bedeutung als die Beschränkung
der wahlberechtigten Bürger auf diejenigen, die Einkommen-
steuer gezahlt haben, ist ihre Einteilung in verschiedene
Klassen, die ein erhebliches Übergewicht der höher besteuerten
Bevölkerungsschichten in der Bürgerschaft gewährleistet. Die
Wahlen zur Bürgerschaft werden nämlich nach Art. 22 in
Abteilungen der Wähler vollzogen, und es werden für die
Stadt und die Vorstädte einerseits und das Städtchen Trave-
münde und das Landgebiet andererseits je zwei Abteilungen
gebildet, die fortlaufend mit den Ziffern I, IL, III und IV be-
zeichnet werden. Die Abteilungen I und III umfassen die
besitzenden Klassen, die Abteilungen III und IV die übrigen
Wähler. Es gehören nämlich zur
Abteilung I diejenigen Bürger, die in der Stadt oder
in den Vorstädten wohnen und in den letzten drei Steuer-
jahren vor der Wahl mindestens so viel an Einkommensteuer
gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen von 2100 Mk.
während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die
lübeckischen Ehrenbürger, die in der Stadt oder in den
Vorstädten wohnen;
Abteilung II alle übrigen in der Stadt oder in den
Vorstädten wohnenden wahlberechtigten Bürger;
Abteilung III diejenigen Bürger, die in Travemünde
oder im Landgebiet wohnen und entweder einen Land-
besitz von mindestens 3 ha für eigene Rechnung bewirtschaften
oder in den letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens
so viel an Einkommensteuer gezahlt haben, als von ihnen
für ein Einkommen von 2100 Mk. während jener Jahre ins-
gesamt zu zahlen war, sowie die in Travemünde oder
im Landgebiet wohnenden lübeckischen Ehrenbürger;
Abteilung IV alle übrigen in Travemünde oder im
Landgebiet wohnenden wahlberechtigten Bürger.
Bei der Feststellung der Zugehörigkeit der Wähler zu
den Abteilungen I und III werden Steuerbeträge, von deren
Zahlung der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen Grunde
befreit war, als gezahlt angesehen. Es wählen