Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

40 Dritter Abschnitt. 
schaft vorgelegt werden, die grundsätzlich jedem einzelnen 
Posten die Genehmigung versagen kann, das Budget also 
nicht im ganzen anzunehmen oder abzulehnen braucht; nur 
den bereits durch besonderen Rat- und Bürgerschluß be- 
willisten Einnahmen und Ausgaben darf bei dieser Gelegen- 
heit die Genehmigung von der Bürgerschaft — ebensowenig 
vom Senate — einseitig versagt werden*). Alle Ausgaben 
aus der öffentlichen Kasse sind in der Regel durch die Mit- 
bewilligung der Bürgerschaft bedingt; dieser Satz erleidet in- 
des die oben S. 16f. erwähnten tatsächlichen Einschränkungen 
in bezug auf die Ehrenausgaben des Senates und die Kosten 
diplomatischer Verhandlungen und Sendungen. Ohne Zu- 
stimmung der Bürgerschaft darf weder eine neue Staatsanleihe 
gemacht, noch der zur Tilgung der Staatsschulden festgesetzte 
Plan geändert werden. Über die Verwaltung eines jeden 
Jahres ist der Bürgerschaft der Bericht des Finanzdeparte- 
ments (siehe unten S. 108f.) und der Rechnungsrevisions- 
deputation (siehe unten $8. 111f.) mitzuteilen; auch kann dem 
Stadtkassenverwalter (siehe unten S. 109) nur nach dem ge- 
meinsamen Beschluß des Senates und der Bürgerschaft über 
seine Verwaltung in jedem Jahre Quittung erteilt werden. 
(Art. öl der Verf.) 
Das Schwergewicht der Tätigkeit der Bürgerschaft liegt 
in der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge des 
Senates. Sie besitzt indes auch das Recht der Initiative. 
Einmal können zu jedem Senatsantrage Zusätze, Beschrän- 
kungen oder sonstige Änderungen beantragt und beschlossen 
werden, und sodann ist jedes Mitglied der Bürgerschaft be- 
rechtigt, Anregungen zu Anträgen der Bürgerschaft an den 
Senat zu geben. Einer solchen Anregung ist jedoch nur dann 
Folge zu geben, wenn sie dem Vorsitzenden schriftlich zu- 
gestellt ist und nach gestellter Vorfrage von mindestens zehn 
Mitgliedern der Versammlung untersützt wird. In diesem 
Falle steht dem Antragsteller die nähere Begründung seines 
Antrages zu, worauf über die Frage, ob der Gegenstand zu 
näherer Erwägung an den Bürgerausschuß verwiesen werden 
soll oder nicht, beraten und abgestimmt wird. Entscheidet 
*) Das Nähere siehe unten S. 110 £.
	        
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