fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 41 
die Bürgerschaft sich für letzteres, so ist damit der Antrag 
verworfen. Anderenfalls hat der Bürgerausschuß darüber zu 
beschließen, ob der Antrag überhaupt, bzw. ob er in ab- 
geänderter Form an den Senat gelangen soll oder nicht. In 
ersterem Falle gelangt der Antrag vom Bürgerausschuß un- 
mittelbar an den Senat, der darüber zu befinden hat, ob er 
ihm Folge geben will oder nicht. Beschließt er letzteres, oder 
erachtet schon der Bürgerausschuß den Antrag nicht für ge- 
eignet, überhaupt oder in unveränderter Form an den Senat 
gebracht zu werden, so hat der Wortführer der Bürgerschaft 
ihr selbst in ihrer nächsten Versammlung die Frage zur Ent- 
scheidung vorzulegen, ob der Antrag seitens der Bürgerschaft 
an den Senat gelangen soll oder nicht. Der Bürgerschaft 
steht ferner das Recht zu, vom Senate Auskunft über Staats- 
angelegenheiten zu begehren. Die entsprechende Verpflichtung 
des Senates erleidet indes eine Ausnahme in bezug auf ob- 
schwebende Verhandlungen in Reichs- (siehe oben S. 7) und 
auswärtigen Angelegenheiten. Die Gegenstände, über die Aus- 
kunft verlangt wird, sind dem Senate schriftlich mitzuteilen; 
der Senat kann die verlangte Auskunft schriftlich oder durch 
Kommissare mündlich erteilen. 
Das Ergebnis der Vorschriften über die Tätigkeit der 
Bürgerschaft ist, daß sie im wesentlichen mitzuwirken hat 
einmal bei der Gesetzgebung, insbesondere auch der Einführung 
neuer Steuern usw., und bei der Verwaltung des Staatsver- 
mögens, insofern als alle Verfügungen über öffentliches Ver- 
mögen, die aus dem Rahmen regelmäßiger Verwaltung heraus- 
fallen, insbesondere alle Geldbewilligungen infolge ihrer Mit- 
wirkung teils bei der Aufstellung des Budgets, teils bei außer- 
ordentlichen Anlässen während des Rechnungsjahres ihrer 
Mitgenehmigung bedürfen. An der sonstigen Verwaltung da- 
gegen nimmt die Bürgerschaft grundsätzlich nicht teil; nur 
in einzelnen bestimmten Fällen, z. B. für die Gestattung der 
Ausübung öffentlichen Gottesdienstes, ist ihre Mitwirkung vor- 
gesehen. Hervorgehoben soll schließlich noch werden, daß in 
allen Fällen stets die sämtlichen Mitglieder der Bürgerschaft 
mitzuwirken haben, also bei Angelegenheiten, die nur die 
Stadt betreffen, auch die vom Landgebiet gewählten Vertreter 
und umgekehrt. Es entspricht dies dem unten 8. 63 zu er-
	        
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