Die Organisation des Staates. 41
die Bürgerschaft sich für letzteres, so ist damit der Antrag
verworfen. Anderenfalls hat der Bürgerausschuß darüber zu
beschließen, ob der Antrag überhaupt, bzw. ob er in ab-
geänderter Form an den Senat gelangen soll oder nicht. In
ersterem Falle gelangt der Antrag vom Bürgerausschuß un-
mittelbar an den Senat, der darüber zu befinden hat, ob er
ihm Folge geben will oder nicht. Beschließt er letzteres, oder
erachtet schon der Bürgerausschuß den Antrag nicht für ge-
eignet, überhaupt oder in unveränderter Form an den Senat
gebracht zu werden, so hat der Wortführer der Bürgerschaft
ihr selbst in ihrer nächsten Versammlung die Frage zur Ent-
scheidung vorzulegen, ob der Antrag seitens der Bürgerschaft
an den Senat gelangen soll oder nicht. Der Bürgerschaft
steht ferner das Recht zu, vom Senate Auskunft über Staats-
angelegenheiten zu begehren. Die entsprechende Verpflichtung
des Senates erleidet indes eine Ausnahme in bezug auf ob-
schwebende Verhandlungen in Reichs- (siehe oben S. 7) und
auswärtigen Angelegenheiten. Die Gegenstände, über die Aus-
kunft verlangt wird, sind dem Senate schriftlich mitzuteilen;
der Senat kann die verlangte Auskunft schriftlich oder durch
Kommissare mündlich erteilen.
Das Ergebnis der Vorschriften über die Tätigkeit der
Bürgerschaft ist, daß sie im wesentlichen mitzuwirken hat
einmal bei der Gesetzgebung, insbesondere auch der Einführung
neuer Steuern usw., und bei der Verwaltung des Staatsver-
mögens, insofern als alle Verfügungen über öffentliches Ver-
mögen, die aus dem Rahmen regelmäßiger Verwaltung heraus-
fallen, insbesondere alle Geldbewilligungen infolge ihrer Mit-
wirkung teils bei der Aufstellung des Budgets, teils bei außer-
ordentlichen Anlässen während des Rechnungsjahres ihrer
Mitgenehmigung bedürfen. An der sonstigen Verwaltung da-
gegen nimmt die Bürgerschaft grundsätzlich nicht teil; nur
in einzelnen bestimmten Fällen, z. B. für die Gestattung der
Ausübung öffentlichen Gottesdienstes, ist ihre Mitwirkung vor-
gesehen. Hervorgehoben soll schließlich noch werden, daß in
allen Fällen stets die sämtlichen Mitglieder der Bürgerschaft
mitzuwirken haben, also bei Angelegenheiten, die nur die
Stadt betreffen, auch die vom Landgebiet gewählten Vertreter
und umgekehrt. Es entspricht dies dem unten 8. 63 zu er-