44 Dritter Abschnitt.
schaft die Vorschrift, daß die Entscheidung des Bürgeraus-
schusses auf die Anträge des Senates in derselben Versamm-
lung erfolgen muß, in der sie vorgelegt sind, daß es aber dem
Bürgerausschusse freisteht, einen Antrag des Senates zunächst
einer Kommission zu überweisen, außerdem aber die Bestim-
mung, daß der Bürgerausschuß berechtigt ist, die Beratung
des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung auszusetzen.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem,
wenn der Bürgerausschuß einem Antrage des Senates nicht
beistimmt, die Gründe des abweichenden Beschlusses anzu-
seben sind; es kann indessen auch die Nachlieferung der
Gründe vorbehalten bleiben. Die Verhandlungen sind nicht
öffentlich, auch den Mitgliedern der Bürgerschaft ist die
Anwesenheit nicht gestattet; jedoch ist, soweit nicht Geheim-
haltung beschlossen wird, das Protokoll durch den Druck zu
veröffentlichen *), und eine Ausfertigung des Protokolls ist
innerhalb dreier Tage dem Wortführer der Bürgerschaft zu-
zuzustellen, der berechtigt ist, die vom Senat an den Bürger-
ausschuß gelangten Schriftstücke nach Beendigung der mit
diesem darüber gepflogenen Verhandlungen zur Einsicht zu
begehren. Die vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürger-
ausschusse gefaßten Beschlüsse werden vom Senate der Bürger-
schaft in ihrer nächsten Versammlung mitgeteilt, auch, soweit
nicht Gründe des Staatsinteresses die Geheimhaltung ratsam
erscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
8 15.
2. Aufgaben und Befugnisse des
Bürgerausschusses.
Die Aufgaben des Bürgerausschusses sind im wesentlichen
dreierlei Art: die Erledigung gewisser Angelegenheiten an
Stelle der Bürgerschaft (Art. 69), die Begutachtung der an
diese gelangenden Vorlagen (Art. 70) und die Erledigung ein-
zelner ihm durch die Verfassung oder andere Gesetze über-
tragener Geschäfte.
*) Siehe oben S. 387 Anmerkung.