Die Organisation des Staates. 57
werden pflegen, werden durch die Ratssetzung bestimmt; durch
sie wird auch einem von ihnen der Vorsitz übertragen. Die
bürgerlichen Deputierten werden in der Regel vom Senate
auf Grund eines ihm gemäß Art. 72 der Verfassung vom
Bürgerausschuß entgegenzubringenden, zwei Personen um-
fassenden Wahlvorschlages gewählt. In einzelnen Fällen er-
nennt der Bürgerausschuß sie unmittelbar; es kommt auch
vor, daß der Senat das Recht der Wahl hat, ohne an einen
Vorschlag gebunden zu sein*. DBisweilen finden sich Be-
schränkungen in bezug auf die Wahlfähigkeit: so dürfen der
Öberschulbehörde Lehrer als stimmberechtigte Mitglieder nicht
angehören, von den Mitgliedern der Baudeputation müssen
zwei dem Kreise der Schiffahrt Treibenden angehören. Eine
allgemeine Beschränkung, die aber nicht in der Verfassung
oder den für die Behörden geltenden Normen, sondern in der
Stellung der betreffenden Personen ihren Grund hat, besteht
darin, daß nach $ 6 der Verordnung vom 3. Februar 1879,
die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche
Reich vom 27. Januar 1877 betreffend, die rechtsgelehrten
Richter — im Gegensatz zu den Handelsrichtern — keine
öffentliche Verwaltung wahrnehmen dürfen.
Als nicht stimmberechtigte (beratende) Mitglieder gehören
den Behörden bzw. ihren Abteilungen die ihr unterstehenden
höheren Beamten an: so der Baudeputation die Baudirektoren,
der Oberschulbehörde der Schulrat, in den Angelegenheiten
der von ihnen geleiteten Schulen die Direktoren des Kathari-
neums und des Johanneums, den einzelnen Abteilungen auch
andere Direktoren **), Nach dem oben S. 26 Anmerkung er-
wähnten Rat und Bürgerschluß kann der Senat ferner den:
Behörden Senatssekretäre mit beratender Stimme beiordnen..
Bereits oben S. 13 Anm.*) und S. 48 ist hervorgehoben,
daß die bürgerlichen Deputierten bei den Behörden keine
*) Bei der Oberschulbehörde kommen alle drei Fälle vor:
von ihren zwölf bürgerlichen Deputierten werden zwei vom
Senate (ohne Wahlvorschlag), sechs von ihm auf Vorschlag
des Bürgsrausschusses, vier von letzterem gewählt.
**) Dagegen ist der Physikus stimmberechtigtes Mitglied
des Medizinalkollegiums ($ 1 der Medizinalordnung, vom
19. Juli 1899).