60 Dritter Abschnitt.
Die Tätigkeit der bürgerlichen Deputierten in den Be-
hörden ist als eine unentgeltliche Amtsführung zu bezeichnen ;
sie sind indes keine Beamten im Sinne des lübeckischen Be-
amtengesetzes *).
s 19.
2. Die übrigen Behörden.
Weniger Eigentümlichkeiten als die gemischten Behörden
bieten die nur aus Mitgliedern des Senates bestehenden. Her-
vorzuheben ist, daß die meisten der vom Senate aus seiner Mitte
gebildeten ständigen Kommissionen (z. B. die Kommission
für Handel und Schiffahrt, die Kommission für Reichs- und
auswärtige Angelegenheiten, die Zollkommission, die Beamten-
kommission, die Reservatkommission) keine eigentlichen zur
selbständigen Erledigung eines Kreises von Geschäften be-
rufenen Behörden, sondern nur vorbereitende und begutachtende
Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten sind. Eine Aus-
nahme macht allenfalls die Justizkommission: ihre Tätigkeit
ist nicht mehr eine rein begutachtende und vorbereitende; viel-
mehr sind ihr bereits durch Gesetz gewisse Aufgaben zur
selbständigen Erledigung zugewiesen worden: so durch
$ 33 des Lübeckischen Gewerbegerichtsgesetzes vom 25. No-
vember 1905 und $ 35 des Ortstatuts für das Kaufmanns-
gericht zu Lübeck vom 20. Juni 1906 die Ausübung der Auf-
sicht über das Gewerbe- und das Kaufmannsgericht und durch
$S 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Katasteramt, vom
18. Dezember 1899 die Aufsicht über das Katasteramt. Un-
zweifelhaft haben den Charakter von Behörden das Polizeiamt
und das Stadt- und Landamt; während letzteres kollegial
organisiert ist, steht an der Spitze des ersteren nur ein
Senator, der Polizeiherr **).
Die Stellung der nur aus Senatoren bestehenden Behörden
*) Darüber, ob sie Beamte im Sinne des Strafrechts und
des Zivilrechts sind, vgl. Bollmann a.a. O0. S. 95f. und
dazu Laband, Reichsstaatsrecht 1907, 8. 93 ff.
**) Außer diesen Verwaltungsbehörden bestehen noch
einige zur Entscheidung von Verwaltungsstreitsachen berufene
Spruchkollegien sowie der Senatsausschuß für Gewerbe- und
ersicherungswesen nur aus Senatsmitgliedern.