Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

60 Dritter Abschnitt. 
Die Tätigkeit der bürgerlichen Deputierten in den Be- 
hörden ist als eine unentgeltliche Amtsführung zu bezeichnen ; 
sie sind indes keine Beamten im Sinne des lübeckischen Be- 
amtengesetzes *). 
s 19. 
2. Die übrigen Behörden. 
Weniger Eigentümlichkeiten als die gemischten Behörden 
bieten die nur aus Mitgliedern des Senates bestehenden. Her- 
vorzuheben ist, daß die meisten der vom Senate aus seiner Mitte 
gebildeten ständigen Kommissionen (z. B. die Kommission 
für Handel und Schiffahrt, die Kommission für Reichs- und 
auswärtige Angelegenheiten, die Zollkommission, die Beamten- 
kommission, die Reservatkommission) keine eigentlichen zur 
selbständigen Erledigung eines Kreises von Geschäften be- 
rufenen Behörden, sondern nur vorbereitende und begutachtende 
Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten sind. Eine Aus- 
nahme macht allenfalls die Justizkommission: ihre Tätigkeit 
ist nicht mehr eine rein begutachtende und vorbereitende; viel- 
mehr sind ihr bereits durch Gesetz gewisse Aufgaben zur 
selbständigen Erledigung zugewiesen worden: so durch 
$ 33 des Lübeckischen Gewerbegerichtsgesetzes vom 25. No- 
vember 1905 und $ 35 des Ortstatuts für das Kaufmanns- 
gericht zu Lübeck vom 20. Juni 1906 die Ausübung der Auf- 
sicht über das Gewerbe- und das Kaufmannsgericht und durch 
$S 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Katasteramt, vom 
18. Dezember 1899 die Aufsicht über das Katasteramt. Un- 
zweifelhaft haben den Charakter von Behörden das Polizeiamt 
und das Stadt- und Landamt; während letzteres kollegial 
organisiert ist, steht an der Spitze des ersteren nur ein 
Senator, der Polizeiherr **). 
Die Stellung der nur aus Senatoren bestehenden Behörden 
*) Darüber, ob sie Beamte im Sinne des Strafrechts und 
des Zivilrechts sind, vgl. Bollmann a.a. O0. S. 95f. und 
dazu Laband, Reichsstaatsrecht 1907, 8. 93 ff. 
**) Außer diesen Verwaltungsbehörden bestehen noch 
einige zur Entscheidung von Verwaltungsstreitsachen berufene 
Spruchkollegien sowie der Senatsausschuß für Gewerbe- und 
ersicherungswesen nur aus Senatsmitgliedern.
	        
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