Die Organisation des Staates. 61
zum Senate und der Bürgerschaft ist grundsätzlich nicht
anders als die der aus Senatsmitgliedern und Bürgern zu-
sammengesetzten. Die den Behörden — übrigens nicht bloß
die den hier in Frage stehenden, sondern auch die den ge-
mischten Behörden — angehörenden Senatoren haben in dieser
ihrer Eigenschaft ebenso wie in der ihrer Zugehörigkeit zum
Senate den Charakter von Beamten nur im allgemeinen ver-
waltungsrechtlichen Sinne, nicht in dem Sinne des lübeckischen
Beamtengesetzes.
Neben den gemischten und den nur mit Senatsmitgliedern
besetzten Behörden kommen in neuerer Zeit in beschränktem
Maße auch Behörden vor, an deren Spitze keine Senatoren,
sondern Beamte im Sinne des lübeckischen Beamtengesetzes
stehen. Sie sind einstweilen als Ausnahmen anzusehen: als
Grundsatz gilt heute noch, daß jede Behörde ihre Spitze in
einem Mitgliede des Senates zu finden hat, und daß den Be-
amten nur eine den Behörden nachgeordnete Stellung zu-
kommt. Ob nicht die wachsenden Anforderungen des auf-
blühenden Gemeinwesens die Durchführung dieses Grund-
satzes allmählich unmöglich machen und den Übergang zu
der Erledigung der Geschäfte durch eigentliche Beamte in
größerem Maße als bisher notwendig machen werden, ist
freilich eine andere Frage. Heute kann nur erwähnt werden,
daß die Geschäfte des Vorsitzenden der Ersatzkommission von
dem Öberbeamten des Polizeiamtes wahrgenommen werden,
und daß das zur Verwaltung der Reichserbschaftssteuer ein-
gesetzte Erbschaftssteueramt gemäß Rat- und Bürgerschluß
vom 16. Juli 1906 aus einem vom Senate zu ernennenden
Beamten *) als Vorsitzendem und zwei bürgerlichen Deputierten
besteht. Ferner besteht nach dem Nachtrag zu der Verord-
nung vom 17. September 1879, die Ausführung der Stran-
dungsordnung betreffend, vom 9. Dezember 1906 das Strand-
amt aus dem Lotsenkommandeur als Vorsitzendem und zwei
vom Senate auf Vorschlag der Handelskammer gewählten
Beisitzern.
*) Zurzeit einem .Senatssekretär.