Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

66 Dritter Abschnitt. 
erscheinen deshalb nicht im Staatsbudget, sondern im Vor- 
anschlag der Verwaltungsbehörde für städtische Gemeinde- 
anstalten *). Ferner leistet die Kasse der letzteren, abgesehen 
von kleineren Zahlungen, einen weiteren Beitrag zu den Kosten 
der Polizeiverwaltung**) und einen Zuschuß zu den Kosten 
der Straßenpflasterung und der Wege- und Sielanlagen ***). 
Nicht bloß unter diesem Gesichtspunkte zu betrachten ist 
eine alljährlich in dem Voranschlag wiederkehrende größere 
Zahlung an das Finanzdepartement: bei der Einstellung dieses 
Betrages kommt auch die Erwägung zu Raum, durch Heran- 
ziehung der Einnahmen der Gemeinde diejenigen des Staates 
besser mit seinen Ausgaben in Einklang zu bringen). 
Diesen vielfachen Anforderungen vermag die Kasse der 
Verwaltungsbehörde für städtische Gemeindeanstalten nicht 
allein durch die Überschüsse dieser Anstalten gerecht zu 
werden; ihr sind deshalb auch anderweitige Einnahmen zu- 
gewiesen worden, so durch das Gesetz über das Rechnungs- 
und Kassenwesen der Behörde die von den im Hafen Winter- 
lager haltenden Seeschiffen zu leistenden Beiträge zu den 
Kosten der Hafenbewachung, und durch Gesetze vom 17. Februar 
1896 die Erträge der Lustbarkeitssteuer und der Hundesteuer, 
soweit diese Erträge aus der Stadt und den Vorstädten auf- 
kommen}f), vor allem aber die Grund- und Gebäudesteuer, 
die nach $ 1 des Gesetzes vom 24. November 1890 +f}) nach 
Maßgabe des jährlichen Nutzungswertes der Gebäude und 
Grundstücke in der Stadt und in den Vorstädten zu 
erheben ist. Diese letztere Steuer ist beweglich und hat nach 
& 1 die Aufgabe, die aus der Kasse der Verwaltungsbehörde 
  
  
*) Rat- und Bürgerschluß vom 21. Juli 18%. 
**) Vgl. E. F. Fehling a. a. O. S. 17Lff. 
***) Rat- und Bürgerschluß vom 13. Februar 1899. 
7) Vgl. Bericht der durch Rat- und Bürgerschluß vom 
12. ‘Juni 1899 eingesetzten gemeinsamen Kommission vom 
19. Januar 1900 V. d. S. mit d. B. 1900 N.4 S. 5 unten, so- 
wie Drucksache 1895 Nr. 5 8. 2. 
+4) Im übrigen fließen sie an diejenige Gemeinde, aus 
deren Bezirke sie eingegangen sind. 
tr) Mit Nachträgen vom 17. Juni 1895 und 19. März 1900. 
Der $ 8 des Gesetzes ist durch Gesetz vom 25. März 1901 
aufgehoben worden.
	        
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