Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 69 
& 21. 
2. Die übrigen Gemeinden. 
Seit dem 1. Oktober 1879, dem Tage der Aufhebung des 
Amtes Travemünde, fehlt eine Gliederung des Staatsgebietes 
in Bezirke für die allgemeine Staatsverwaltung. Es gibt 
freilich eine Einteilung in Bezirke für einzelne Aufgaben, die, 
wenigstens im lübeckischen Staate, zu deren Bereich gehören, 
im allgemeinen aber gliedert das Gebiet sich nur in Selbst- 
verwaltungskörper, in Gemeinden, die sich eng an die tat- 
sächliche Gliederung in Ortschaften anschließen *). Zu unter- 
scheiden sind dabei zunächst die Landgemeinden, für die die 
Landgemeindeordnung vom 11. Februar 1878**) gilt, und das 
Städtchen Travemünde, für das eine besondere Gemeinde- 
ordnung vom 21. März 1881 mit Nachtrag vom 26. Juni 1907 
maßgebend ist. Unter den Landgemeinden nimmt dann, ent- 
sprect end ihrer tatsächlichen Entwicklung, nach der Gemeinde- 
ordnung vom 28. März 1906, die Ortschaft Schlutup mit ihrer 
Feldmark eine besondere Stellung ein. 
Für alle Gemeinden ist hervorzuheben, daß es an einer 
ausdrücklichen Bestimmung über die ihnen zugewiesenen Auf- 
gaben fehlt: was zu den Gemeindeangelegenheiten gehört, ist 
ebensowenig durch die Verfassung wie durch die Gemeinde- 
ordnungen erschöpfend bestimmt; letztere enthalten vielmehr 
im wesentlichen formelles Recht, wenn sich auch aus den 
Bestimmungen über die Obliegenheiten des Gemeindevorstandes 
und der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeinderates einzelne 
Anhaltspunkte für jene Frage ergeben. So ist aus den Num- 
mern 7, S und 9 der Art. 20 der Landgemeindeordnung zu 
entnehmen, daß die Ausübung der Gemeinde- und Flurpolizei ***) 
  
*) Vgl. das Verzeichnis der Landgemeinden im Lübecki- 
schen Freistaat, Anlage A zur Landgemeindeordnung von 
11. Februar 1878, das 49 Landgemeinden aufzählt, zu denen 
im Jahre 1906 Wesloe hinzusekommen ist. 
**) Mit Nachträgen vom 19. Juli 1899 (nebst Berichtigung 
vom 17. Februar 1900), 28. März 1906 und 26. Juni 1907. 
***) Nur dieser: im übrigen ist die Handhabung der Polizei 
Sache des Staates (siehe unten S. 114).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.