Die Organisation des Staates. 69
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2. Die übrigen Gemeinden.
Seit dem 1. Oktober 1879, dem Tage der Aufhebung des
Amtes Travemünde, fehlt eine Gliederung des Staatsgebietes
in Bezirke für die allgemeine Staatsverwaltung. Es gibt
freilich eine Einteilung in Bezirke für einzelne Aufgaben, die,
wenigstens im lübeckischen Staate, zu deren Bereich gehören,
im allgemeinen aber gliedert das Gebiet sich nur in Selbst-
verwaltungskörper, in Gemeinden, die sich eng an die tat-
sächliche Gliederung in Ortschaften anschließen *). Zu unter-
scheiden sind dabei zunächst die Landgemeinden, für die die
Landgemeindeordnung vom 11. Februar 1878**) gilt, und das
Städtchen Travemünde, für das eine besondere Gemeinde-
ordnung vom 21. März 1881 mit Nachtrag vom 26. Juni 1907
maßgebend ist. Unter den Landgemeinden nimmt dann, ent-
sprect end ihrer tatsächlichen Entwicklung, nach der Gemeinde-
ordnung vom 28. März 1906, die Ortschaft Schlutup mit ihrer
Feldmark eine besondere Stellung ein.
Für alle Gemeinden ist hervorzuheben, daß es an einer
ausdrücklichen Bestimmung über die ihnen zugewiesenen Auf-
gaben fehlt: was zu den Gemeindeangelegenheiten gehört, ist
ebensowenig durch die Verfassung wie durch die Gemeinde-
ordnungen erschöpfend bestimmt; letztere enthalten vielmehr
im wesentlichen formelles Recht, wenn sich auch aus den
Bestimmungen über die Obliegenheiten des Gemeindevorstandes
und der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeinderates einzelne
Anhaltspunkte für jene Frage ergeben. So ist aus den Num-
mern 7, S und 9 der Art. 20 der Landgemeindeordnung zu
entnehmen, daß die Ausübung der Gemeinde- und Flurpolizei ***)
*) Vgl. das Verzeichnis der Landgemeinden im Lübecki-
schen Freistaat, Anlage A zur Landgemeindeordnung von
11. Februar 1878, das 49 Landgemeinden aufzählt, zu denen
im Jahre 1906 Wesloe hinzusekommen ist.
**) Mit Nachträgen vom 19. Juli 1899 (nebst Berichtigung
vom 17. Februar 1900), 28. März 1906 und 26. Juni 1907.
***) Nur dieser: im übrigen ist die Handhabung der Polizei
Sache des Staates (siehe unten S. 114).