Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 1 
Gemeindeversammlung und der Gemeinderat. Der Gemeinde- 
vorstand besteht in Travemünde und Schlutup aus fünf, in 
den übrigen Gemeinden aus drei Mitgliedern, von denen eins 
den Vorsitz führt*), Er wird, auch wenn ein Gemeinderat 
besteht (siehe unten), von der Versammlung aller stimm- 
berechtigten Mitglieder der Gemeinde gewählt, und zwar 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstande liegt 
es ob, die Geschäfte der Gemeindeverwaltung zu besorgen, 
insbesondere die Gemeindeversammlung bzw. den Gemeinderat 
zu berufen, ihre Beschlüsse auszuführen, die Gemeindeanstalten 
und das Gemeindevermögen zu verwalten, die Gemeindesteuern 
zu erheben, die Gemeinde nach außen zu vertreten, die Ge- 
meinde- und Flurpolizei auszuüben, für die Instandhaltung 
der Feuerlöschgeräte zu sorgen, die öffentliche Armenpflege 
wahrzunehmen. 
Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung aller 
stimmberechtigten Gemeindeangehörigen. Sie findet unter 
der Leitung des Vorsitzenden des Gemeindevorstandes statt 
und hat nach der Landgemeindeordnung über alle Gemeinde- 
angelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht ausschließlich 
dem Gemeindevorstand überwiesen sind, insbesondere über die 
Feststellung des Gemeindestatutes, über Gemeindeausgaben, 
Gemeindesteuern und Gemeindedienste, über die Verwendung 
des Gemeindevermögens, die Aufnahme von Anleihen und die 
Führung von Prozessen. 
In Gemeinden, in denen die Gemeindeversammlung aus 
mehr als fünfzig Mitgliedern besteht, kann nach der Land- 
gemeindeordnung an die Stelle der Gemeindeversammlung 
ein Gemeinderat treten, der alle Befugnisse der ersteren hat; 
nur die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ge- 
meinderates verbleibt in jedem Falle der Gemeindeversamm- 
lung. Der Gemeinderat besteht aus den drei Gemeindevor- 
stehern und mindestens sechs gewählten Gemeindevertretern. 
In Travemünde und Schlutup ist schon durch die Gemeinde- 
ordnungen die Wahl eines aus den fünf Gemeindevorstehern 
und zwölf Gemeindevertretern bestehenden Gemeinderates an- 
*, Die Landgemeindeordnung fügt in Klammern hinzu: 
Bauervogt.
	        
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