Die Organisation des Staates. 75
Der Senat wählt regelmäßig auf Grund eines gewöhnlich drei
Personen umfassenden Wahlvorschlages der Behörden, doch
geschieht dies keineswegs in allen Fällen auf Grund gesetz-
licher Bestimmungen; wo aber das Gesetz den Behörden ein
Vorschlagsrecht gibt*), wird man den Senat für gebunden
erachten müssen, sich an die ihm gemachten Vorschläge zu
halten. Eine Besonderheit gilt nach dem Rat- und Bürger-
schluß vom 18. Juli 1859 für die Wahl des Stadtkassenver-
walters: danach schlägt das Finanzdepartement vier Personen
vor, von denen der Bürgerausschuß dem Senate zwei zur
Wahl präsentiert.
Allgemeine gesetzliche Vorschriften über die Befähigung
zur Bekleidung von Ämtern fehlen. Soweit reichsgesetzliche
Vorschriften bestehen, sind natürlich diese zu beobachten. Bei
der Besetzung der höheren Stellen wird die Erfüllung der in
anderen Staaten, insbesondere in Preußen, vorgeschriebenen Be-
dingungen verlangt **); über die Besetzung der höheren Bureau-
beamtenstellen trifft die vom Senate allein erlassene Bekannt-
machung, betreffend die Besetzung der Bureaubeamtenstellen
und die Ausbildung von Supernumeraren, vom 13. Oktober 1906
Bestimmungen; für die Besetzung von Subaltern- und Unter-
beamtenstellen mit Militäranwärtern gilt, abgesehen von den
reichsrechtlichen Vorschriften, die Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 1907, und für die Besetzung solcher Stellen überhaupt
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1882.
19. Dezember 1898 in bezug auf die pensionsberechtigten Hilfs-
arbeiter, ferner Art. 6 des Unterrichtsgesetzes in der Fassung
des Nachtrages vom 19. Dezember 1904 (Bureaubeamte der
Oberschulbehörde) und 3 4 der Friedhofs- und Begräbnis-
ordnung vom 22. September 1906 (Friedhofsaufseher): in allen
diesen Fällen erfolgt die Anstellung durch die vorgesetzte
Behörde.
*) Wie, freilich ohne über die Zahl der Vorzuschlagenden
zu bestimmen, die Art. 6 und 89 des Unterrichtsgesetzes in
bezug auf den Schulrat, den Stadtbibliothekar, die Direktoren
und Öberlehrer, und die $S$ 2 und 3 der Anordnungen, be-
treffend den Beamtenetat der Baudeputation, vom 30. April
1888 in bezug auf die Baudirektoren und Bauinspektoren.
**) So in den in der vorhergehenden Anmerkung er-
wähnten Anordnungen in bezug auf die Baudirektoren und
Bauinspektoren.