Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 23 
9. Juni 1870, 29. Dezember 1892 und 19. Dezember 1898, das 
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen 
von Beamten, vom 15. Juni 1885, mit Nachträgen vom 
29. Dezember 1892 und 21. November 1905, das Gesetz, be- 
treffend die Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene 
infolge von Betriebsunfällen, vom 26. Mai 1902 und der Be- 
amtenbesoldungsetat vom 26. Februar 1902 mit Nachtrag vom 
12. April 1902, zahlreichen nicht in die Sammlung der lübecki- 
schen Gesetze und Verordnungen aufgenommenen Verände- 
rungen und einer durchgreifenden Änderung in bezug auf die 
unteren und einen Teil der mittleren Gehaltsklassen vom 
9. Dezember 1907 *). Ferner gelten zahlreiche Bestimmungen, 
deren Aufzählung einen zu großen Raum beanspruchen würde, 
für besondere Klassen von Beamten, namentlich für die Richter 
und Staatsanwälte, insbesondere wieder für die beim Hansea- 
tischen Oberlandesgericht und die bei dem für die freie und 
Hansestadt Lübeck und das Fürstentum Lübeck gemeinsamen 
Landgerichte angestellten sowie für die bei ersterem be- 
schäftigten Beamten, die Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten 
der Landesversicherungsanstalt der Hansestädte, die ihren 
Sitz in Lübeck hat, und die Beamten der lübeckischen Zoll- 
verwaltung. Eine besondere Stellung endlich nehmen die 
Geistlichen ein. 
$ 28. 
2. Die Beamten nach dem Beamtengesetze. 
Das Beamtengesetz, das sich nach der Erklärung in den 
Motiven **) im allgemeinen dem Reichsbeamtengesetze und ins- 
besondere dem auf dieser Grundlage bearbeiteten bremischen 
Gesetze vom 23. Dezember 1874, die Rechtsverhältnisse der 
3eamten betreffend, anschließt, gibt keine allgemein gültige 
Bestimmung des Begriffs „Beamter“; es spricht nur aus, daß 
Beamter „im Sinne des Gesetzes derjenige ist, dem auf Grund 
bestehender Gesetze von dem Senate, einer Behörde oder 
einer Vorsteherschaft ein Amt im Dienste des Staates oder 
der Stadtgemeinde Lübeck oder einer dem Staate oder der 
*) Der Beamtenbesoldungsetat ist neu bekannt gemacht 
unter dem 18. März 1908. 
**) V. d. S. mit d. B. 1879, Drucks. 1879 Nr. 13a 8. 1.
	        
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