Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

76 Dritter Abschnitt. 
Die Anstellung gilt in Ermangelung eines ausdrücklichen 
Vorbehalts als auf Lebenszeit erfolgt. Vor dem Dienstantritt 
haben die Beamten, die höheren vor dem Senate, die übrigen 
meist vor dem Stadt- und Landamt, den Beamteneid zu leisten. 
Über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die An- 
stellung sowie über die Verpflichtung zum Erwerb der Staats- 
angehörigkeit und des Bürgerrechts ist das Erforderliche 
schon oben 8. 9f. und S. I1lf. bemerkt worden. Die Pflicht 
zur Bestellung einer Sicherheit ist durch Gesetz vom 26. Juni 
1907 allgemein aufgehoben worden; sie besteht nur noch für 
die Gerichtsvollzieher und einige Beamte der Gesindekranken- 
kasse. 
Das Gehalt wird monatlich im voraus gezahlt. Die Alters- 
zulagen werden grundsätzlich in sechs Abstufungen, die ersten 
fünf nach drei, die letzte nach fünf Dienstjahren gewährt. 
Das Gehalt steigt nach der Revision des Etats vom 9. Dezember 
1907 in den unteren und mittleren Gehaltsklassen regelmäßig 
bis auf das Anderthalbfache des Anfangsgehaltes. Bei der 
Anstellung kann der Senat Beamte wegen besonderer Inter- 
essen des Dienstes in eine höhere Altersklasse als die ihnen 
an sich zukommende eintreten lassen; später bedarf es hierzu 
eines Rat- und Bürgerschlusses.. Für Ansprüche der Staats- 
beamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis ist nach 
$ 24 der Verordnung vom 3. Februar 1879, die Ausführung 
des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich vom 
27. Januar 1877 betreffend, das Landgericht ausschließlich 
zuständig. Das gleiche gilt für Ansprüche gegen Beamte 
wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen 
pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen sowie für 
Ansprüche gegen den Staat wegen Verschuldung von Staats- 
beamten. Wenn aber eine vermeintliche Rechtsverletzung 
von einem Beamten in seiner amtlichen Eigenschaft oder von 
einer anderen im öffentlichen Dienste befindlichen Person in 
ihrer dienstlichen Wirksamkeit begangen worden ist, so ist 
zunächst binnen drei Wochen bei der dem Verletzenden vor- 
gesetzten Behörde auf Abhilfe anzutragen. Wird diese Ab- 
hilfe nicht gewährt, so steht die Beschwerde an den Senat 
oder der Rechtsweg often; das Beschreiten des einen Weges 
schließt den andern aus ($$ 12, 10 der A.V. zum G.V.G.).
	        
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