Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

84 Vierter Abschnitt. 
regelmäßig: „Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürger- 
schaft, hat beschlossen und verkündet als Gesetz:“ oder 
„Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hat 
beschlossen und verordnet hierdurch:“ Es kommen aber 
auch andere Formen vor, so die der Bekanntmachung: „Der 
Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hat be- 
schlossen und bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis :“ *), 
häufig in der Art, daß das Gesetz selbst ohne Eingangsformel 
bleibt, und daß nur in einer vorausgehenden „Bekanntmachung“ 
erwähnt wird, daß es auf einem übereinstimmenden Beschluß 
des Senates und der Bürgerschaft beruht. (Z. B. die Bekannt- 
machung vom 22. Septeinber 1906: „Der Senat bringt die 
im Einvernehmen mit der Bürgerschaft beschlossene Fried- 
hofs- und Begräbnisordnung hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis.“) Den Schluß der Veröffentlichung bildet die Formel: 
„Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
(Datum)“ und die Unterschrift eines Senatssekretärs. Als 
Datum wird nicht der Tag angegeben, an dem ein überein- 
stimmender Beschluß des Senates und der Bürgerschaft zu- 
stande gekommen ist, sondern der Tag, an dem der Senat die 
Mitteilung von dem zustimmenden Beschlusse der Bürger- 
schaft entgegengenommen und die Veröffentlichung beschlossen 
hat; nach diesem Datum, nicht nach dem der Publikation, 
werden auch die Gesetze zitiert. 
Wiederholt hat der Senat Gesetze oder Vorordnungen, die 
durch den Erlaß zahlreicher Nachträge unübersichtlich ge- 
worden waren, ohne ausdrückliche Genehmigung der Bürger- 
schaft in der geltenden Fassung neu bekannt gemacht, so 
mit dem Datum des 29. April 1899 das Gesetz, die Rechts- 
verhältnisse der Beamten betreffend, vom 24. September 1879 **). 
Soweit damit lediglich praktische Zwecke verfolgt werden, ist 
dies Verfahren nicht zu beanstanden; die fortdauernde Geltung 
des Gesetzes unter seinem alten Datum kann durch ein solches 
*) So die Bekanntmachung vom 17. Juli 1907, die Ab- 
änderung der Artikel 20 und 22 der Verfassung der freien 
und Hansestadt Lübeck vom 5. April 1875 betreffend. 
**) Ebenso unter dem 3. August 1901 den Kostgeldtarif 
für das Allgemeine Krankenhaus.
	        
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