Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

—  19  —  Beilage  zu  Nr.  VI.

L.  der  Inhalt  der  Eintragungen  und  der  Beilagen,  soweit  daraus  die  Art  der  Geschäftsbehandlung,
  namentlich  auch  die  Art  der  Prüfung  der  Eheerfordernisse  bei  Erlassung
der  Aufgebote  zu  entnehmen  ist;

das  Verfahren  bei  Vaterschaftsanerk  n;
der  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gebühren  und  die  Führung  der  Gebührenverzeichnisse.

3.  n  Gemeinden,  in  welchen  Personen  mit  dem  nämlichen  Vor=  und  Familiennamen
vorkommen,  haben  die  Amtsgerichte  bei  den  Prüfungen  zugleich  darauf  zu  achten,  ob  diese
Personen  in  den  Registern  in  einer  Weise  bezeichnet  sind,  welche  eine  sichere,  jede  Verwechslung
  ausschließende  Unterscheidung  von  anderen  gleichnamigen  Personen  ermäöglicht  (§  +1),  ob
insbesondere,  soweit  zu  diesem  Zwecke  den  Namen  Ordnungszahlen  hinzugefügt  werden,  diese
für  die  einzelne  Person  ein  für  allemal  feststehende,  und  ob  Einrichtungen  getroffen  sind,  welche
die  ordnungsmäßige  Einhaltung  einer  bestimmten  Reihenfolge  in  der  Beilegung  der  Zahlen
sicherstellen.

RO60.

 

#26.

1.  Die  Ergebnisse  der  Prüfung  sind  zu  verzeichnen.  In  dem  darnach  zu  erlassenden  Bescheid  vrüfungs
sind  die  vorgefundenen  Mängel  genau  zu  bezeichnen  und  ist,  soweit  deren  Verbesserung  nöthig  bescheid.
erscheint,  Anleitung  darüber  zu  ertheilen,  wie  dieselbe  geschehen  soll.

2.  Der  Vollzug  des  Bescheids  ist  von  dem  Amtsgericht  zu  überwachen.

RPO  861

827.

1.  Nach  Einkunft  der  Nebenregister  beim  Amtsgericht  (§  70)  sind  dieselben  einer  Prüfung  Aufbewahrin
  der  Richtung  zu  unterziehen,  ob  sie  nach  Zeit  und  Form  richtig  abgeschlossen  und  ob  dieuunn
Namensverzeichnisse  vollständig  sind.  Etwa  wahrgenommene  Mängel  können  Veranlassung  zu  register  beim
weiteren  Verfügungen,  insbesondere  zur  Vornahme  einer  alsbaldigen  Prüfung  der  Amtsführung  Antsgericht.
des  Standesbeamten  an  Ort  und  Stelle  (vergleiche  §§  24  ff.)  bieten.  Sie  sind  in  jedem  Falle
zur  Vorbereitung  der  Prüfung  an  Ort  und  Stelle  aufzuzeichnen.

2.  Die  Nebenregister  werden  beim  Amtsgerichte  aufbewahrt.

PSte  N  142.

8  28.

In  zweifelhaften  Fällen  sollen  die  Standesbeamten  beim  Amtsgericht  um  Belehrung  Belehruug.

nachsuchen.

*
1.  Lehnt  der  Standesbeamte  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ab,  so  kann  er  dazu  auf  Auweisung  zu
Antrag  der  Betheiligten  durch  das  Gericht  angewiesen  werden.  Amtshandlungen.



2.  Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.

PSt#  118.

3.  Dem  Standesbeamten  steht  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  gegen  die  ihn  zur  Vor
nahme  der  Amtshandlung  anweisende  Verfügung  des  Amtsgerichts  nicht  zu.