710 Spezieller Teil.
worden ist, kann die Baugenehmigung zurückgenommen und
abgeändert werden.1)
Ein von der Polizeibehörde erteilter Baukonsens kann nach
teilweiser Ausführung des Baues wieder zurückgenommen werden,
wenn der so gebilligte Zustand infolge einer vorhandenen
Anlage zur Herstellung nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe
eine derartige Gefahr für die Bewohner der Häuser in
sich birgt, daß das öffentliche Interesse eine Remedur unabweisbar
erheischt.?)
Die Polizeibehörde ist befugt, eine nur bedingt erteilte
Baugenehmigung, und zwar auch nach Errichtung des Baues,
zurückzunehmen, wenn die Erfüllung der Bedingung abgelehnt
wird. Denn der Baukonsens ist nur unter der Voraussetzung
erteilt, daß der Baulustige sich den Bedingungen unterwerfen
werde. Lehnt er deren Erfüllung ab, so fällt damit sowohl
die Bewilligung der Ausnahme als auch der auf die Ausnahmebewilligung
gegründete Baukonsens in sich zusammen, und die
Polizei ist befugt, die Unwirksamkeit des Konsenses dadurch,
daß sie ihn ausdrücklich zurücknimmt, zur Geltung zu bringen.
Dabei ist es unerheblich, daß der Baulustige inzwischen das
Gebäude errichtet hat, denn, wenn er mit dem Bau beginnt,
obwohl er die Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt
ist und von der Polizei erteilt werden darf, zurückweist, so
handelt er lediglich auf eigene Gefahr.ö3)
Wenn jemandem für die Ausführung des Baues seines Wohnhauses,
auf dessen Genehmigung er nach dem Ortsstatute keinen
Anspruch hat, zur Bedingung gemacht ist, daß er die Straße auf
die Länge der Besitzung offen lege, d. h. daß er das betreffende
Terrain der Stadt übereigne und zum Straßenland schlage,
und wenn er unter dieser Bedingung ein ihm sonst nicht zustehendes
Baurecht erlangt, so wird er darüber sich nicht beschweren
können, daß bei Nichterfüllung der Bedingung die zuständige
Behörde die Genehmigung zum Bau des Wohnhauses
1) Erk. d. RG. vom 17. Dezember 2) Erk. d. OVG. vom 18. Februar
1891, Pr VBl. 14 138. 1901, Entsch. 39 360, v. Kotz Rsypr.
2) Val. Erk. d. OVG. vom 2. Erg. Bd. 535.
25. Januar 1896, Entsch. 29 390.