Vormuud — 432 — Vormund
8 anzuzeigen, in welchem das Vormund-
schaftsgericht zum Einschreiten berufen
ist, insbesondere den Tod des V. oder 1
den Eintritt eines anderen Umstandes,
infolge dessen das Amt des V. endigt
oder die Entlassung des V. erforderlich
wird.
Der V. hat dem Gegenv. auf Ver-
langen über die Führung der Vor-
mundschaft Auskunft zu erteilen und
die Einsicht der sich auf die Vor-
mundschaft beziehenden Papiere zu
gestatten.
1802 Aufnahme eines Verzeichnisses des
Mündelvermögens durch den V. l.
Vormundschaft — Vormunyschaft.
1803 Verwaltung des Mündelvermögens
durch den V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1804 Der V. kann in Vertretung des
Mündels nicht Schenkungen machen,
es seien denn solche üblich s. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1805, 1834 Der V. darf Vermögen des
Mündels nicht zinslos für sich ver-
wenden f. Vormundschaft — Vor-
mundschast.
1806— 1811 Anlegung des Mündelgeldes
durch den V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1812—1832 Verfügung des V. über Mün-
delvermögen s. Vormundschaft —
Vormunydschaft.
1833 Verantwortlichkeit des V. wegen
Pflichtverletzung s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
1835 Anspruch des V. auf Vorschuß und
Ersatz der Aufwendungen s. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1836 Dem V. kann eine Vergütung be-
willigt werden s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1837—1848 Fürsorge und Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts.
1837 Aufsichtsführung über die Thätigkeit
§ des V. f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1839 Auskunft des V. über die Führung
der Vormundschaft und die persfön-
lichen Verhältnisse des Mündels s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
1840—1843, 1890 Rechnungslegung des
V. f. Vormundschaft — Vormund-
schaft.
1844 Sicherheitsleistung des V. f. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1845 Will der zum V. bestellte Vater oder
die zum V. bestellte eheliche Mutter
des Mündels eine Ehe eingehen, so
liegen ihnen die im § 1669 be-
stimmten Verpflichtungen ob.
1846 Ist ein V. noch nicht bestellt oder ist
der V. an der Erfüllung seiner
Pflichten verhindert, so hat das Vor-
mundschaftsgericht die im Interesse
des Mündels erforderlichen Maß-
regeln zu treffen.
1847 Antrag des V. auf Anhörung der
Verwandten oder Verschwägerten des
Mündels vor gewissen Entscheidungen
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
1849—1851 Mitwirkung des Gemeinde-
waisenrats.
1849 Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor-
mundschaftsgerichte die Personen vor-
zuschlagen, die sich im einzelnen Falle
zum V., Gegenv. oder Mitglied eines
Familienrates eignen.
1850, 1851 Aufsicht des Gemeindewaisen-
rats über die V. s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
1851 Mitteilung des V. an den Gemeinde-
waisenrat von der Verlegung des
Aufenthaltes des Mündels s. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1852—1857 Befreite Vormundschaft.
1852— 1857, 1903, 1904 Befreiung des
V. von gewissen Verpflichtungen s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
1858—1881 Familienrat.
1859 Einsetzung eines Familienrates auf