Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormuud — 432 — Vormund 
8 anzuzeigen, in welchem das Vormund- 
schaftsgericht zum Einschreiten berufen 
ist, insbesondere den Tod des V. oder 1 
den Eintritt eines anderen Umstandes, 
infolge dessen das Amt des V. endigt 
oder die Entlassung des V. erforderlich 
wird. 
Der V. hat dem Gegenv. auf Ver- 
langen über die Führung der Vor- 
mundschaft Auskunft zu erteilen und 
die Einsicht der sich auf die Vor- 
mundschaft beziehenden Papiere zu 
gestatten. 
1802 Aufnahme eines Verzeichnisses des 
Mündelvermögens durch den V. l. 
Vormundschaft — Vormunyschaft. 
1803 Verwaltung des Mündelvermögens 
durch den V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1804 Der V. kann in Vertretung des 
Mündels nicht Schenkungen machen, 
es seien denn solche üblich s. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1805, 1834 Der V. darf Vermögen des 
Mündels nicht zinslos für sich ver- 
wenden f. Vormundschaft — Vor- 
mundschast. 
1806— 1811 Anlegung des Mündelgeldes 
durch den V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1812—1832 Verfügung des V. über Mün- 
delvermögen s. Vormundschaft — 
Vormunydschaft. 
1833 Verantwortlichkeit des V. wegen 
Pflichtverletzung s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
1835 Anspruch des V. auf Vorschuß und 
Ersatz der Aufwendungen s. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1836 Dem V. kann eine Vergütung be- 
willigt werden s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1837—1848 Fürsorge und Aufsicht des 
Vormundschaftsgerichts. 
1837 Aufsichtsführung über die Thätigkeit 
  
§ des V. f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1839 Auskunft des V. über die Führung 
der Vormundschaft und die persfön- 
lichen Verhältnisse des Mündels s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
1840—1843, 1890 Rechnungslegung des 
V. f. Vormundschaft — Vormund- 
schaft. 
1844 Sicherheitsleistung des V. f. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1845 Will der zum V. bestellte Vater oder 
die zum V. bestellte eheliche Mutter 
des Mündels eine Ehe eingehen, so 
liegen ihnen die im § 1669 be- 
stimmten Verpflichtungen ob. 
1846 Ist ein V. noch nicht bestellt oder ist 
der V. an der Erfüllung seiner 
Pflichten verhindert, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht die im Interesse 
des Mündels erforderlichen Maß- 
regeln zu treffen. 
1847 Antrag des V. auf Anhörung der 
Verwandten oder Verschwägerten des 
Mündels vor gewissen Entscheidungen 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
1849—1851 Mitwirkung des Gemeinde- 
waisenrats. 
1849 Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor- 
mundschaftsgerichte die Personen vor- 
zuschlagen, die sich im einzelnen Falle 
zum V., Gegenv. oder Mitglied eines 
Familienrates eignen. 
1850, 1851 Aufsicht des Gemeindewaisen- 
rats über die V. s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
1851 Mitteilung des V. an den Gemeinde- 
waisenrat von der Verlegung des 
Aufenthaltes des Mündels s. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1852—1857 Befreite Vormundschaft. 
1852— 1857, 1903, 1904 Befreiung des 
V. von gewissen Verpflichtungen s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
1858—1881 Familienrat. 
1859 Einsetzung eines Familienrates auf
	        
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