fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

Regierungsblatt 
Grohherzogtum HBachsen. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbs- 
mäßigen GBaubetriebs, Seite 55. 
  
(Nr. 34.) Ministerialbekanntmachung über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines 
gewerbsmäßigen Baubetriebs. 
In nachstehenden bringen wir eine Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts 
vom 13. Dezember 1912 über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines 
gewerbsmäßigen Baubetriebs zur öffentlichen Kenntnis. 
Weimar, den 13. Januar 1913. 
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebvogt. 
Bekanntmachung 
über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs. 
Vom 13. Dezember 1912. 
Nach §§ 783 Abs. 1, 798 Nr. 1, 799 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) haben Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, für die 
mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden sind (längere Bauarbeiten), der von 
der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behbrde, in deren Bezirke die Bauarbeiten aus- 
geführt werden, spätestens drei Tage nach Ablauf eines jeden Monats einen Nachweis vor- 
zulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. den den Versicherten dafür gewährten Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor. 
Demgemäß wird für diese Nachweise das nachstehende Muster festgesetzt. 
Im übrigen wird auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Das Geichsversicherungsamt. 
Abteilung für UAnfallversicherung. 
1913. ODr. Kaufmann. 
Ausgegeben in Weimar am 7. März 19198. 13
	        
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