Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

27 
alsobald nach dem ersten Konkurfe nur solche 
Geistliche zu prdsentiren, welche geprüft, und 
in die Klassisikation ausgenommen worden sind, 
jedoch sind sie nicht schuldig, der Klassisika- 
tions-Ordnuug zu folgen. 
30. Geistlichen, welche dieser Verordnung 
zuwider Präsentationen erschleichen würden, 
sollen nicht alleln keine Posseßbefehle ausge- 
folge, sondern sie müssen auch unverzüglich 
durch Unsere Landesstelle von solchen Pfar- 
reyen eneferne werden. 
J. Für Unsere Provinzen in Franken und 
Schwaber bestehen die über die Beförderung 
auf Pfarreyen und Benefzien bereits früher 
dahin erlassenen Verordnungen. In Tyrol 
hat es einsweilen noch bey der dortigen Ver- 
fassuns zu bewenden. Doch behalten Wir 
Uns die Revision derselben vor. München 
den Jo. Dezember 1806. 
Max Joseph. 
Frevherr von Monegelas. 
Af königlichen allerhchsten Befehl. 
v. Krempelhuber. 
—.— 
  
(Die Konkurse zur Besetzung der Pfarreven in Ty- 
rol betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gettes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben beschlossen, Unsere unter dem 
30. Dezember verflossenen Jahrs wegen der 
Konkurse zur Besetzung der Pfarreyen er- 
lassene Verordnung mit folgenden Modifka- 
tionen auf Tyrol anwenden zu lassen: 
I. Alle geistlichen Pfründen Tyrols, jene 
des Privat-Patronatrechtes ausgenommen, 
werden von Uns auf die in gedachter Ver- 
17 
ordnung näher bestimmee Art künftig verlie- 
hen. Den Bischöfen aber, und zwar jedem 
in seiner Diszeß, wollen Wir den Terna= Vor- 
schlag ferner gestatten, und hiemit bewilligen. 
Wir behalten Uns aber vor, von diesem 
Vorschlag abzuweichen, besonders wenn die 
Vorgeschlagenen nicht aus den Konkurs-Kan- 
didaten gewählt wären. 
2. Gestatten wir vorläusig, daß die Kon- 
kurse in Jnnsbruck für den deutschen, und in 
Trient fuͤr den (talienischen Antheil von Ty- 
rol gehalten werden. 
3. In Betreff jener Erposituren, Kapla- 
neyen, Kuratien, deren Bestellung wiederruf- 
lich ist, und worauf weder Nominatien und 
Präsentation, noch Investicur bisher ausge- 
übt wurde, sinden Wir die Bestimmung ge- 
wisser Seelsorge-Jahre unndthig. Bey klei- 
nern Kurat-Pfründen, welche keine Pfar- 
reyen sind, aber doch für beständig verliehen 
werden, soll vorláufig zweyjährige Seelsorge; 
zur Erlangung einer Pfarrey hingegen, sollen 
fünf Jahre erfoderlich seyn. 
4. In Betreff der vorgeschriebenen Stu- 
dien-Weise, wollen Wir für das Vergange- 
ne nur auf dem Beweise der gesetlichen Be- 
endigung derselben, für die Zukunft aber in 
Hinsicht aller, die gegenwärtig noch nicht wirk- 
liche Priester sind, die Ausschließung vom 
Konkurse und fofort von dem Präbenden- 
Genusse eintreten lassen, wenn sie sich mie den 
nöthigen Zeugnissen inländischer Schul-An- 
stalten nicht legitimiren können. 
s. Auch bewilligen Wir, daß den Ordil- 
nariaten ein Exemplar der im §. 18. verord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.