Full text: Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

256 Das Geschütz und die stehenden Heere. 
aber die Kaufleute wiesen es zurück, die Soldaten nahmen es noch we- 
niger und außerhalb des fürstlichen Territoriums galt es nicht. 
Es mußte demnach ein anderes Mittel, die außerordentliche Besteue- 
rung, eingeführt werden; dabei war es hauptsächlich auf die Geistlichkeit 
und die Städte, als die reichsten Stände, abgesehen. Nun erlaubte aber 
der Papst keine willkürliche Besteuerung der Geistlichkeit, die Städte be- 
zahlten nur, wenn sie mußten und verweigerten jede außerordentliche 
Steuer, wenn sie die Verhältnisse für ihren Trotz günstig fanden; daher 
blieb den Fürsten keine Wahl, sie mußten zuerst die Einwilligung der 
Stände haben, bevor sie eine außerordentliche Steuer erheben konnten. 
Dies führte zu Landtagen oder Ständeversammlungen; Adel, Geistlich- 
keit und Bürger hüteten sich wohl eine Steuer anders als auf eine be- 
stimmte Zeit zu bewilligen, und dies machte die Wiederberufung der 
Stände nothwendig, weil das Bedürfniß des Fürsten fortdauerte. So 
entstand das ständische Recht der Steuerbewilligung, und die landstän- 
dischen Versammlungen gaben Gelegenheit die fürstliche Macht in andern 
Sachen zu beschränken. Die Stände knüpften an die Bewilligung der 
Steuern (es sind immer die außerordentlichen gemeint, die von alters 
her geleisteten bedurften keiner Bewilligung) verschiedene Bedingungen, 
durch welche ihre Rechte nicht allein gesichert, sondern auch ausgedehnt 
wurden. Sie verlangten z. B. die Entfernung einer mißliebigen Person 
aus der Umgebung des Fürsten, indem sie dieselbe als Urheber eines 
Uebelstandes oder einer verhaßten Maßregel ansahen; sie schrieben diese 
oder jene Abänderung in dem Staatshaushalte und dem fürstlichen Hof- 
halte vor, wehrten den Verkauf oder die Verpfändung von Landschaften 
und Orten, verweigerten zum Voraus jede Steuer, wenn ohne ihren 
Willen ein Krieg angefangen würde u. s. w. Am weitesten wurden die 
ständischen Rechte (die Bauern waren selten vertreten, da es nur sehr 
wenige freie Bauern gab) in Deutschland und Spanien ausgedehnt, 
während die Königsmacht in Frankreich und England sich der unbe- 
schränkten näherte. In Italien war die Fürstenmacht schon deßwegen 
unbeschränkt, weil sie meistens auf vernichtete demokratische Republiken 
gegründet wurde. Wie man sieht, traten besonders der Adel und die 
Geistlichkeit der Fürstenmacht im Ständesaale entgegen, denn die Städte 
waren nicht so zahlreich vertreten, daß der Ausschlag von ihnen abhing; 
aber wenn es zur Widersetzlichkeit gegen den Fürsten kam, eröffneten sie 
den Reigen und gaben meistens durch ihre Volksmassen und feste Mauern 
die Entscheidung. 
Das Grschütz und die stehenden Herre. 
Die Macht des Adels erlitt durch die Feuerwaffe den Todesstoß; 
hatte er früher fast ausschließlich die Kriege geführt und sich zu einer
	        
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