Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 3. 
Feuerzüge. 
1. Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an ihrer höchsten Stelle min- 
destens 100 Millimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegen. Bei 
Dampfkesseln, deren Wasseroberfläche kleiner als das 1,3 fache der gesamten Rost- 
fläche ist, muß dieser Abstand mindestens 150 Millimeter betragen. Bei Innen- 
zügen ist der Mindestabstand über den von den Heizgasen berührten Blechen zu 
messen. 
2. Die Bestimmungen über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine An- 
wendung auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen aus- 
schließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus 
derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, 
sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in 
Berührung stehenden Teiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr 
des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom 
Wasser bespülte Kesselfläche, welche von den Heizgasen vor Erreichung der vom 
Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens 
zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist als die 
gesamte Rostfläche. Bei Dampfkesseln ohne Rost ist der 4 fache Betrag des 
Querschnitts des ersten Feuerzugs, unter Ausschluß des verengten Querschnitts 
über der Feuerbrücke, als der Rostfläche gleichstehend zu erachten. 
3. Als Heizfläche der Dampfkessel gilt der auf der Feuerseite gemessene 
Flächeninhalt der einerseits von den Heizgasen, andererselts vom Wasser berührten 
Wandungen. 
4. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den Schorn- 
steinzug erreichte Luftzug, welcher bei saugender Wirkung in der Regel mehr als 
25 Millimeter Wassersäule, gemessen hinter dem letzten Feuerzuge, bei Preßluft 
mehr als 30 Millimeter Wassersäule, gemessen unter dem Roste, beträgt. 
III. Ausrüstung. 
§ 4. 
Speisevorrichtungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen 
zur Speisung versehen sein, die nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig 
find. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein 
Kessel angesehen. 
2. Jede der Speisevorrichtungen muß imstande sein, dem Kessel doppelt so 
viel Wasser zuzuführen, als seiner normalen Verdampfungsfähigkeit entspricht. 
Bei Pumpen, die unmittelbar von der Hauptbetriebsmaschine angetrieben werden 
(Maschinenspeisepumpen), genügt das 1½fache der normalen Verdampfungs- 
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