Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

276  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

2.  In  Dienstentlassung.

Dieselbe  hat  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs

von  Rechts  wegen  zur  Folge.  Hat  vor  Beendigung  des  Disziplinar=S.

  262.  verfahrens  das  Amtssverhältnis  bereits  aufgehört,  so  wird,  falls
nicht  der  Angeschuldigte  unter  Ubernahme  der  Kosten  freiwillig  auf
Titel  und  Pensioneanspruch  verzichtet,  auf  deren  Verlust  an  Stelle
der  Dienstentlassung  erkannt.

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen
Anspruch  auf  Pension  haben,  und  lassen  besondere  Umstände  eine
mildere  Beurteilung  zu,  so  ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,
in  ihrer  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,  daß  dem  Angeschuldigten
ein  Teil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrags  auf  Lebenszeit  oder  auf
gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

/  7°6.

Welche  der  in  den  55  73  bis  75  bestimmten  Strafen  anzuwenden
  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des
Dienstvergehens  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  gesamte  Führung
des  Angeschuldigten  zu  ermessen.

877.

Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den
Angeschuldigten  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Tatsachen
  nicht  eingeleitet  werden.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen
  Tatsachen  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten
  eröffnet  wird,  so  muß  das  Disziplinarverfahren  bis
zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  ausgesetzt  werden.

∆  78.

Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung
erkannt  ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  der
gerichtlichen  Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein
Disziplinarverfahren  nur  noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich.
und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Tatbestande  der  strafbaren
  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildete,
ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurteilung  ergangen,
  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,
so  bleibt  derjenigen  Behörde,  welche  über  die  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  zu  verfügen  hat  (§5  84  Abs.  1),  die  Ent-